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In Wien-Schwechat startete jeder vierte Flug zu spät

In Wien starteten demnach von rund 58.100 Flügen 14.130 verspätet oder fielen aus, teilte AirHelp am Mittwoch mit. Das entspricht einem Anteil von 24,3 Prozent. Damit verbesserte der Flughafen Wien-Schwechat seine Bilanz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast ein Prozent und blieb somit auf dem vierten Platz. Im ersten Halbjahr 2018 hoben dort noch 25 Prozent aller Flüge nicht wie geplant ab.

Deutlich zuverlässiger starteten die Flugzeuge innerhalb Österreichs in Salzburg: Im aktuell untersuchten Zeitraum erfolgten 16,3 Prozent aller Flüge nicht nach Plan, was dem Flughafen Platz 18 einbrachte. Am Flughafen Graz (Rang 16) und Innsbruck (Rang 15) verreiste man mit jeweils 17,2 Prozent außerplanmäßig gestarteten Flügen ebenfalls vergleichsweise pünktlich. An diesen drei Flughäfen startete mit insgesamt etwas mehr als 10.000 Flügen damit aber nur ein Bruchteil des Wiener Aufkommens.

Der unpünktlichste Airport des Vergleichs war der Flughafen Frankfurt am Main: Insgesamt waren dort 30 Prozent von 112.700 Flügen verspätet oder fielen aus. Den zweiten Platz des Rankings belegte der Flughafen Zürich mit einer Verspätungs- bzw. Ausfallrate von 27,4 Prozent, dicht gefolgt von München mit 27 Prozent. Die Plätze fünf und sechs belegen Genf (24 Prozent) und Hamburg (23,6 Prozent).

AirHelp wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Betroffene Fluggäste von ihren Rechten Gebrauch machen sollten: Im Falle eines stark verspäteten oder ausgefallenen Fluges sowie bei einer Nichtbeförderung haben Reisende u.a. Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person. Voraussetzung dafür ist, dass der Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU und, im Falle von Letzterem, die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Das Recht auf finanzielle Entschädigung kann innerhalb von drei Jahren ab dem verspäteten Flugtermin eingefordert werden, sonst verjährt der Anspruch. Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle bewirken, dass die ausführende Airline von ihrer Kompensationspflicht befreit wird.

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