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Acht und sechs Jahre Haft nach Raub mit Flasche als Waffe

Die Tat hatte sich im vergangenen Sommer ereignet. Laut Anklage hatten die Angeklagten das Opfer in einer Klagenfurter Bar kennengelernt. Dort hatte der 53-Jährige mit 800 Euro vor ihnen geprahlt und herumgewedelt. Als dieser das Lokal verließ, seien die beiden dem Mann hinterhergegangen - als er das Geld nicht herausgeben wollte, sei es zum Angriff mit der Bierflasche, zu Tritten gegen das am Boden liegende Opfer sowie zu Faustschlägen gegen einen herbeigeeilten Begleiter des Opfers gekommen.

Schon am ersten Prozesstag im Februar hatten sich die beiden Angeklagten gegenseitig die Schuld zugeschoben. Beide blieben aber dabei, dass bei der - wie auch immer abgelaufenen - Tat niemals eine Bierflasche zum Einsatz gekommen war. Wenig Klarheit hatten die Einvernahmen des 53-jährigen Raubopfers und weiterer Zeugen gebracht. Aussagekräftiger war jedoch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Wolfgang Tributsch am Donnerstag: Die Kopfwunde des Raubopfers sei eine "typische Folge einer Schlageinwirkung durch einen rundkantigen, stumpfen Gegenstand". Eine Bierflasche oder ein vergleichbarer Gegenstand seien "ein taugliches Tatwerkzeug". Auch sei es nicht plausibel, dass sich das Opfer bei einem Sturz an dieser Stelle des Kopfes verletzt habe oder die Wunde durch einen Tritt entstanden sei.

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Trotzdem blieben die beiden Angeklagten dabei, dass es keinen Angriff mit einer Bierflasche gegeben habe. Der Erstangeklagte betonte, der andere wolle ihn in die Sache hineinziehen.

Der Schöffensenat unter Vorsitz von Richterin Sabine Roßmann sah es schließlich als erwiesen an, dass der 28-Jährige den Schlag mit der Bierflasche ausgeführt hatte - weil die Flasche als Waffe zu werten war, wurde er wegen schweren Raubes verurteilt. Der 21-Jährige wurde wegen Raubes verurteilt. Die Höhe der Haftstrafen begründete Roßmann mit den einschlägigen Vorstrafen der beiden und mit der Tat an sich: Ein betrunkenes Opfer von hinten niederzuschlagen sei besonders heimtückisch. Und das Urteil solle eine generalpräventive Wirkung haben - vor allem in Bezug auf betrunkene Eskalationen beim Ausgehen.

Der 28-Jährige erklärte, ohne Rücksprache mit seinem Verteidiger zu halten, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, der 21-Jährige erbat Bedenkzeit. Nach dem Urteilsspruch bedrohte ein Zuhörer den Zweitangeklagten, woraufhin wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung die Polizei gerufen wurde.