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Arbeitsgruppe für Bundesstaatsanwalt legte Endbericht vor

Was Justizverwaltungsangelegenheiten betrifft, soll die parlamentarische Kontrolle weiterbestehen, laufende Ermittlungsverfahren sollten aber grundsätzlich ausgenommen sein, um auch nur den "Anschein von politischer Einflussnahme" auszuschließen. Ermittlungsverfahren würden damit nur der Kontrolle der Justiz unterliegen. Gegenstand parlamentarischer Anfragen sollen Ermittlungsverfahren demnach erst werden können, wenn sie rechtskräftig abgeschlossen sind. Einem ständigen Untersuchungsausschuss im Nationalrat erteilen die Experten eine klare Abfuhr.

Bestellt werden soll der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin wie bisher Richter und Richterinnen: Ein Personalsenat soll Besetzungsvorschläge erstellen. Der Senat für den Generalstaatsanwalt soll aus neun Mitgliedern bestehen. Vorsitz führen sollen die dienstältesten Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs (OGH). Mindestens drei Personen soll der Senat dem Minister oder der Ministerin vorschlagen, wobei dies jedoch nicht bindend sein soll. Sollte der Minister oder die Ministerin dem Vorschlag nicht folgen, müssen die Gründe dafür dargelegt werden.

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Der Ernennungsvorschlag geht dann zum Bundespräsidenten, der die Person ernennen kann oder auch nicht. Voraussetzung für das Amt des Generalstaatsanwaltes ist, dass die Qualifikationen für das Richteramt erfüllt sind. Laut Vorschlag der Arbeitsgruppe endet die Amtszeit mit dem 65. Lebensjahr, davor gibt es keine Befristung.

Organisatorisch soll die beim OGH angesiedelte Generalprokurator zur Generalstaatsanwaltschaft ausgebaut und in zwei Abteilungen unterteilt werden - eine für die bisherigen Aufgaben sowie eine für die Fachaufsicht in Einzelstrafsachen und die Weisung über Staatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen.

Weisungen sollen aber nicht dem Generalstaatsanwalt oder der Generalstaatsanwältin obliegen. Zuständig dafür sollen ein bis zwei Dreiersenate sein, um "maximale Unabhängigkeit" zu gewährleisten.

Außerdem sei anzustreben, die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften zu reduzieren. Berichte, in denen Staatsanwälte ihre vorgesetzte Behörde informieren, sollten laut Arbeitsgruppe auch immer an die Generalstaatsanwaltschaft gehen.