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Epidemiegesetz greift nicht für Firmenentschädigungen

In der Coronakrise wurden die Unternehmen auf Grundlage der "COVID-19-Maßnahmenverordnung" sowie der "COVID-19-Lockerungsverordnung" geschlossen, genauer gesagt wurde das Betreten von Geschäften untersagt bzw. eingeschränkt. Die Verordnungen fußen wiederum auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Dieses Gesetz regelt aber, dass das Betreten von Betriebsstätten per Verordnung untersagt werden kann. Laut dem Epidemiegesetz hätte es einen Bescheid gebraucht. Außerdem regelt das COVID-19-Maßnahmengesetz, dass das Epidemiegesetz zwar gültig bleibt, aber bei Schließungen nach den COVID-19-Verordnungen nicht angewendet wird. Die COVID-19-Lockerungsverordnung fußt zwar auch auf dem Epidemiegesetz - aber nicht auf den für die Entschädigung relevanten Paragrafen (§ 20 Epidemiegesetz). Daher greift auch die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz nicht für Unternehmen, die nach den beiden COVID-19 Verordnungen zusperren mussten.

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