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Für Staatsanwälte reichen die bestehenden Verfahrenslimits

In der Stellungnahme (http://go.apa.at/k3zDZfVn) wurde die geltende Rechtslage ausgeführt. Die Strafprozessordnung schreibt demnach bereits seit dem 1. Jänner 2015 vor, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens bis zur Einbringung der Anklage, einer Einstellung oder einer Diversion grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen darf.

Kann die Staatsanwaltschaft absehen, dass sie diese Frist nicht einhalten kann, muss sie vor ihrem Ablauf ein unabhängiges Gericht befassen und diesem darlegen, welche Gründe dafür vorliegen. Dann wird entweder eingestellt oder die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei weitere Jahre verlängert. Auch eine erneute Verlängerung ist danach möglich.

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Von einer absoluten Höchstfrist habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen, so die Staatsanwälte-Vertretung, weil eine solche mit dem staatlichen Auftrag der Strafverfolgung nicht vereinbar wäre. Eine absolute Frist würde zudem all jene schützen, die besonders komplexe Straftaten begehen, die Beweismittel gut verstecken oder die Verfahren vielleicht sogar gezielt verzögern, wurde betont.

"Wir haben also bereits seit Jahren eine Regelung, die die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsdauer unter zwingende gerichtliche Kontrolle stellt", hieß es zusammenfassend. Allzu oft müsse diese Kontrolle aber ohnehin nicht ausgeübt werden. Denn 2021 sei die durchschnittliche Dauer der fast 62.000 von Staatsanwälten geführten Ermittlungsverfahren gerade einmal bei 3,5 Monaten gelegen.