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VfGH: Hofburg muss über Exekution bei Blümel entscheiden

Dessen Zuständigkeit sei mit dem Exekutionsantrag vom 5. Mai begründet worden. Der VfGH habe nicht die Stellung eines "betreibenden Gläubigers", Entscheidungen über weitere Schritte lägen also bei Van der Bellen.

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Dieser hatte nach einem Schreiben der Opposition den VfGH um Mitteilung ersucht hat, ob er seinen Exekutionsantrag aufrecht erhält. SPÖ, FPÖ und NEOS haben beklagt, dass die - nach dem Exekutionsantrag - erfolgten Aktenlieferungen des Finanzministeriums unvollständig und zum Teil mangelhaft (weil nicht in elektronischer Form) seien. Blümel hat das bestritten und Van der Bellen eingeladen, sich von der Vollständigkeit der Aktenlieferung zu überzeugen.