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SIM-Karte klonen laut OGH nicht zulässig

Konkret hatte es die Staatsanwaltschaft Korneuburg auf den Chat-Verlauf im Messenger-Dienst WhatsApp und den Inhalt des Google-Kontos des Mannes abgesehen, gegen den bereits Anklage erhoben worden war. Dies gestaltete sich schwierig, er hatte seine SIM-Karte zerschnitten und im WC entsorgt. Sein bis dahin verwendetes Smartphone war gegen ein Tastenmobiltelefon ausgetauscht worden, wie der OGH-Entscheidung, welche der APA vorliegt, zu entnehmen ist.

Den Beschluss, der Mobilfunkbetreiber müsse daher die SIM-Karte des Angeklagten duplizieren, fasste das Landesgericht Korneuburg. Das Unternehmen legte allerdings Beschwerde beim OLG Wien ein. Gegenstand einer Anordnung nach der Strafprozessordnung könnten ausschließlich Daten sein, die beim Mobilfunker selbst gespeichert seien - nicht aber etwa beim Drittanbieter WhatsApp. Die Anordnung sei daher rechtswidrig und undurchführbar.

Dieser Argumentation folgte auch das OLG Wien. Telekom-Anbieter dürften nicht dazu verpflichtet werden, Zugriff auf Daten eines Drittanbieters zu gewähren. Der Inhalt eines WhatsApp-Chatverlaufs könne entweder durch Auslesen der Daten auf einem sichergestellten Mobiltelefon erfolgen, oder beim Anbieter des Messengerdienstes direkt ermittelt werden. Für einen Auftrag, eine SIM-Duplikatkarte samt PIN- und PUK-Code herzustellen, gebe es aber keine gesetzliche Grundlage.

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