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Sonderbetreuungszeit wird verlängert

Mit der geplanten Änderung des Arbeitsvertragsrechts bekommen Eltern von positiv auf das Corona-Virus getesteten Kindern einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen. Für die Eltern gibt es während dieser Betreuungszeit eine Fortzahlung ihres Entgeltes. Das gilt für Eltern von Kindern in Kindergärten und Krabbelstuben bzw in Volksschulen, wenn diese aufgrund einer Verkehrsbeschränkung die Einrichtung nicht besuchen dürfen. Ebenfalls einbezogen werden darüber hinaus Eltern von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, sofern Klassen oder Kindergruppen behördlich geschlossen wurden. Außerdem gilt die Sonderbetreuungszeit auch für die Betreuung von Menschen mit Behinderung. Können Menschen aufgrund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen, kann für diese, wenn sie deswegen zu Hause betreut werden müssen, auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit, um die sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bemühen muss, besteht.

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Noch einen Schritt weiter will die SPÖ gehen. In einem ebenfalls auf der Tagesordnung des Sozialausschusses des Nationalrates stehenden Entschließungsantrag fordert die große Oppositionspartei eine unbefristete Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit.