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Urteil: Anbieter bei Amazon haften nicht für Kundenbewertungen

Laut dem Deutschen Bundesgerichtshof sind Kundenbewertungen als solche erkennbar und nicht dem Verkäufer zuzurechnen.

Anbieter, die ihre Produkte bei Amazon vertreiben, müssen nicht für irreführende Kundenbewertungen haften. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden und damit die Zahlung einer Vertragsstrafe endgültig abgelehnt.

Kundenbewertungen seien erkennbar vom Angebot beim Online-Marktplatz Amazon getrennt und Nutzer würden sie auch nicht dem Verkäufer zurechnen, heißt es in der Begründung. Auch österreichische Amazon-Kunden nutzen das Online-Portal von Amazon Deutschland.

Pflaster als Anlass

Im konkreten Fall ging es um ein Klebepflaster, das Schmerzen lindern soll. Da die Wirkung medizinisch nicht sicher nachweisbar ist, verlangte der Verband Sozialer Wettbewerb die Unterlassung der Werbung. Die Anbieterin des sogenannten Kinesiologie-Tapes gab daraufhin 2013 die entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Als der Händler dann das Pflaster 2017 auf Amazon anbot, erschienen dort Kundenbewertungen, die wiederum eine Schmerzlinderung bestätigten. Der Verband Sozialer Wettbewerb verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe, denn der Händler habe sich die Kundenbewertungen zu Eigen gemacht. Bereits das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm hatten die Klage der Wettbewerbsorganisation abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden jetzt vom BGH in letzter Instanz bestätigt.

Dabei spielte auch eine Rolle, dass von dem Produkt keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Folglich müsse nicht zwischen dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit und der Informationsfreiheit von Kunden abgewogen werden. 

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