APA - Austria Presse Agentur

Abfindungsbetrag nach Tod vor Wiener Spital

Das private Wiener Krankenhaus Göttlicher Heiland hat sich mit der Familie jenes Mannes geeinigt, der im vergangenen Herbst vor dem Spital einen Herzinfarkt erlitten hat und später in einem anderen Krankenhaus verstorben ist. Die Hinterbliebenen werfen dem Göttlichen Heiland vor, zu spät reagiert zu haben. Laut "Kronen Zeitung" wurde nun ein Abfindungsbetrag bezahlt.

Mediziner des Spitals sollen erst nach einigen Minuten geholfen haben, beklagt die Witwe des Mannes. Dass man sich zivilrechtlich geeinigt hat, ist laut dem Spital allerdings nicht als Schuldeingeständnis zu sehen. Man sei überzeugt, dass es kein rechtliches Fehlverhalten der Mitarbeiter gegeben habe, hieß es am Freitag vom Krankenhaus.

Der Vorfall habe große Betroffenheit erzeugt: "Was die Familie betrifft, möchten wir erneut allen Angehörigen und Beteiligten unser Beileid ausdrücken. Unabhängig von den laufenden Untersuchungen zu dem tragischen Vorfall haben wir rasch Maßnahmen in zwei Richtungen gesetzt." Die Höhe des Abfindungsbetrages wolle man aber nicht nennen, sagte eine Sprecherin auf APA-Anfrage.

Der Vorfall sei zudem intensiv aufgearbeitet worden, hieß es in der Mitteilung weiter: "Die Untersuchungen haben ergeben, dass Richtlinien, wie in derartigen Vorfällen vorzugehen ist, in Wien weitgehend fehlen. Um für die Zukunft vollkommene Klarheit für Notfälle außerhalb des Krankenhauses zu schaffen, wurde mit der MA 40 die Ausarbeitung einer eigenen Richtlinie für ähnlich gelagerte Notfälle in unmittelbarer Nähe der Krankenanstalt vereinbart und bereits in unserem Haus umgesetzt."

Man sei auch im Austausch mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) mit dem Ziel, für alle Beteiligten in allen Wiener Krankenhäusern für mehr Klarheit zu sorgen, wie in Notfällen außerhalb des Krankenhausgeländes vorzugehen ist, wurde betont. Auch wenn es nun eine Einigung mit der Familie gibt, strafrechtlich ist die Causa noch nicht beendet. Es laufen Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung.