APA - Austria Presse Agentur

VfGH hat keine Bedenken bei oö. Mindestsicherungs-Deckelung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat offenbar die oberösterreichische Mindestsicherungsregelung im Bezug auf die Deckelung, die derzeit für alle Bezieher gilt, weitgehend bestätigt. Das teilten zumindest ÖVP und FPÖ gemeinsam mit. Es liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Die Regelung sieht grundsätzlich einen Obergrenze bei 1.512 Euro pro Haushalt vor.

"Dem Grunde nach ist mit dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis das oö. Modell bestätigt", sagen ÖVP-Landesgeschäftsführer Wolfgang Hattmannsdorfer und FPÖ-Klubobmann Herwig Mahr in einer ersten Reaktion. Das Höchstgericht in Wien sehe keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ( BMS). "Die Summe der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet, dass ein zur Vermeidung sozialer Notlagen ausreichender Betrag zur Verfügung steht", so Mahr und Hattmannsdorfer.

Der Deckel wurde in Oberösterreich bei 1.512 Euro pro Haushalt aufgesetzt. Ausnahmen sind Pflege- oder Rehageldbezieher, Arbeitsunfähige, Menschen mit Beeinträchtigung, Pflegende oder Personen mit Kleinkindern. Geringverdiener, die ihr Einkommen mit der BMS aufstocken, bekommen zwar auch nur maximal 1.512 Euro, können aber bis zum derzeitigen Mindeststandard dazuverdienen - also beispielsweise bei einem aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestehenden Haushalt bis zu einem Gesamtbetrag von 1.934,20 Euro. Erst wenn die Summe aus BMS und Arbeitseinkommen diese zweite Grenze überschreitet, wird die Sozialleistung entsprechend gekürzt.

Ende November hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die finanzielle Kürzung für befristet Asylberechtigte des oö. BMS-Modells gekippt.