Unsplash/ Aditya Romansa

Karenz: Ein Fakten-Guide für angehende Eltern

Österreich ist ein Land der Bürokratie. Wir haben für angehende Eltern einen Fahrplan durch den Karenz-Dschungel erstellt.
Christoph Hahn

Zunächst einmal klären wir für alle die Frage: Was ist Karenz?

Sie bezeichnet die Erlaubnis, trotz eines aufrechten Arbeitsvertrages bei seinem Kind zu Hause bleiben zu dürfen. Der/die ArbeitgeberIn darf diesen Anspruch nicht verweigern, Voraussetzung ist allerdings ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind.

Karenz kann entweder von einem Elternteil oder von beiden in Anspruch genommen werden. Ab hier wird es etwas tricky. Aber keine Sorge – wir haben mit einer Vertreterin der Arbeiterkammer gesprochen, den Bürokratie-Knäuel für euch entwirrt und eine Step-by-Step-Anleitung durch den österreichischen Karenz-Dschungel erstellt.

Für dich ausgesucht

Karenzdauer

Die Karenz kann frühestens mit Beendigung des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot) starten. Die Mutterschutzfrist beginnt acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Das heißt, sie beträgt mindestens 16 Wochen. Sollte der errechnete Geburtstermin aber beispielsweise der 14. April sein, der tatsächliche jedoch der 19. April, so werden diese Tage an die Mutterschutzzeit angehängt.

An dieser Stelle wirft sich eine (finanzielle) Frage auf und wir lösen für euch die erste Verwirrung! Denn wenn ihr euch jetzt denken solltet, dass sich acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt und die ersten acht Wochen (zwei Monate) Karenz überschneiden, dann liegt ihr völlig richtig! Das Geld, das eine Mutter in diesem Zeitraum bezieht, ist übrigens das jeweils höher bemessene. Ist das Wochengeld während des Mutterschutzes also mehr als das Kinderbetreuungsgeld, ruht das Kinderbetreuungsgeld. Dasselbe gilt natürlich für den umgekehrten Fall.

Die Mindestdauer der Karenz beträgt dann zwei Monate. Sie kann maximal bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes vollzogen werden.

Beispiel: wurde das Kind am 12. Mai 2022 zur Welt gebracht, läuft die Karenzzeit am 11. Mai 2024 ab. Der erste Arbeitstag wäre somit der 12. Mai 2024, sprich der zweite Geburtstag des Kindes.

Nach Beendigung der Karenz hast du übrigens noch vier Wochen absoluten Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Meldung

Die Meldung der Karenz muss schriftlich erfolgen (am besten per Einschreiben). Die Arbeiterkammer bietet dafür Musterschreiben an, die du hier findest.

Solltest du als Mutter gleich im Anschluss an den Mutterschutz in Karenz gehen wollen, reicht es, wenn du das innerhalb deines Beschäftigungsverbots bekanntgibst. Der Vater muss es innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes beim Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin melden.

ArbeitgeberInnen, die vor dem Geburtstermin darauf drängen zu wissen, wie lange man in Karenz sein möchte, solltest du mit dieser Information unbedingt auf die Zeit nach der Geburt vertrösten. Warum das wichtig ist, wirst du im weiteren Verlauf unseres Guides erfahren.

Für dich ausgesucht

Karenzwechsel

Leider dürfen in Österreich Mutter und Vater nicht zeitgleich in Karenz für dasselbe Kind gehen. Eine Überschneidungszeit von einem Monat ist jedoch möglich. Weil dieser Monat dann quasi "doppelt" ist, verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat.

Insgesamt kann die Gesamtkarenzzeit zwei Mal geteilt werden, sodass bis zu drei Teile entstehen können. Auch hier beschränkt sich die maximale Länge bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Zwischen den Karenzteilen darf keine Zeitlücke entstehen, das heißt, die Karenz von Elternteil B muss nahtlos an die Karenz von Elternteil A anschließen.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des ersten Karenzteils muss die eigene gemeldet werden. Weil erst vier Monate vor Antritt absoluter Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht, empfiehlt die Arbeiterkammer, die Meldung nicht früher zu vollziehen. In diesem sicheren Zeitfenster von einem Monat sollte die (schriftliche und eingeschriebene) Meldung beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin erfolgen.

Papamonat

Innerhalb des Beschäftigungsverbots der Mutter kann der Vater den sogenannten Papamonat beziehen. Der/die ArbeitgeberIn darf einen Papamonat bei zeitgerechter Beantragung (drei Monate vor errechnetem Geburtstermin) nicht verweigern. Auch hier empfiehlt es sich wieder, zugunsten des Kündigungsschutzes nicht früher als vier Monate vorher zu beantragen! Voraussetzung für die Gewährung eines Papamonats ist auch ein gemeinsamer Haushalt mit Mutter und Kind.

Nach dem tatsächlichen Geburtstermin muss der/die ArbeitgeberIn innerhalb einer Woche über den Startzeitpunkt des Papamonats informiert werden. Während des Papamonats wird seitens des/der ArbeitgeberIn kein Geld bezahlt. Für finanzielle Einkünfte während dieser Zeit muss binnen 91 Tagen nach Geburt der Familienzeitbonus bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind der Anspruch auf Familienbeihilfe, ein gemeinsamer Haushalt sowie eine vorangegangene Erwerbstätigkeit von zumindest 182 Tagen.

Der Familienzeitbonus beträgt rund 700 Euro und gewährleistet die Versicherung des Vaters während des Papamonats. Aber Achtung! Falls du als Vater zu einem späteren Zeitpunkt in Karenz gehen und Kinderbetreuungsgeld beziehen möchtest, werden dir dann diese 700 Euro abgezogen.

Für dich ausgesucht

Aufgeschobene Karenz

Es besteht auch die Möglichkeit, drei Karenzmonate bis zum siebenten Geburtstag des Kindes aufzuschieben. Wer das vor hat, für den oder die gelten die bereits erwähnten Meldungs-Bedingungen und Fristen.

Ein Aufschub kann beispielsweise bei der Einschulung des Kindes von Vorteil sein. Wenn die erste Karenzzeit mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat, kannst du als Mutter oder Vater eine aufgeschobene Karenz vereinbaren. Beide Elternteile können das, wenn die gemeinsame Karenzzeit bereits mit dem vollendeten 18. Lebensmonat geendet hat.

Zeit-Unsicherheit

Wer kurz nach der Geburt noch unschlüssig ist, wie lange er oder sie in Karenz gehen möchte, sollte zunächst lieber eine kürzere Karenzzeit beantragen. Man kann die Karenzzeit gesetzlich nämlich problemlos erweitern, aber nicht ganz so problemlos verkürzen. Spätestens drei Monate vor Ablauf des zuerst bekanntgegebenen Endzeitpunktes kannst du die Karenz ohne Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin verlängern. Das ist grundsätzlich nur einmal möglich.

Hast du aber beispielsweise die volle Karenzzeit beantragt, sprich bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres deines Kindes, braucht es eine Zustimmung deines Arbeitgebers/deiner Arbeitgeberin, wenn du diese verkürzen möchtest. Das ist im Übrigen auch der Hauptgrund, warum du dich von deinem/deiner ArbeitgeberIn nicht auf die vorzeitige Festlegung deiner Karenzzeit drängen lassen solltest. Denn es kann dann passieren, dass du deine/n PartnerIn blockierst und er/sie keine Möglichkeit mehr auf Karenz hat.

Arbeiten während der Karenz

Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, während der Karenzzeit zu arbeiten. Die Geringfügigkeitsgrenze darf dabei aber nicht überschritten werden. Bei Zustimmung des/der eigenen ArbeitgeberIn würde für den Karenzzeitraum ein extra befristetes Arbeitsverhältnis zustandekommen. Für einen Nebenjob bei einem/einer anderen ArbeitgeberIn benötigst du auf jeden Fall die Zustimmung deines/deiner eigentlichen ArbeitgeberIn.

Für dich ausgesucht

Kinderbetreuungsgeld

Neben der gemeinsamen Zeit mit dem eigenen Kind ist die zweite wichtige Komponente natürlich das Geld. Dieses wird umgangssprachlich als Karenzgeld bezeichnet. Doch Achtung! "Karenzgeld" ist ein Begriff aus der Vergangenheit, als die Karenz und der finanzielle Bezug noch deckungsgleich waren. Das ist heute nicht mehr so!

Die korrekte Bezeichnung lautet heute "Kinderbetreuungsgeld". Dieses wird beim Krankenversicherungsträger beantragt. Die Bezugsdauer dieses Einkommens muss sich nicht zwingend mit der Dauer der Karenz decken. Bei "Karenz" und "Kinderbetreuungsgeld" handelt es sich um zwei eigenständige Instanzen.

Sowohl leibliche als auch Adoptiv- oder Pflegeeltern haben ab der Geburt des Kindes Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Vorausgesetzt ist der Bezug von Familienbeihilfe, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie natürlich die Einhaltung der Zuverdienstgrenzen. Die Höhe ist abhängig vom gewählten Modell:

  1. das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
  2. das pauschale Kinderbetreuungsgeld

Infos zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld berechnet sich aus dem Einkommen, das man vor Antritt der Karenz bezogen hat. Zwar sind gesetzlich 80 Prozent der Letzteinkünfte geregelt, die Obergrenze ist dennoch mit 66 Euro pro Tag gedeckelt.

Das Modell eignet sich für gutverdienende Personen, die sich für eine eher kürzere Karenz entschieden haben. Voraussetzung ist, dass man zumindest 182 Tage sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war. Diese Erwerbstätigkeit müssen Mütter vor Beginn des Beschäftigungsverbotes vorlegen, Väter vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes.

Bei alleinigem Bezug steht dir das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bis zum 365. Tag nach der Geburt zu. Solltet ihr es als Paar beziehen, verlängert sich die Frist auf den 426. Tag.

Infos zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld (auch Kinderbetreuungsgeld-Konto oder kurz KBG-Konto genannt) haben beide Elternteile einen Gesamtbetrag von 15.449,28 Euro zur Verfügung (Stand 2022). Bezieht man das Geld alleine, beträgt der Betrag 12.366,20 Euro (Stand 2022). Je länger man in Karenz ist, desto geringer fällt folglich der Tagessatz aus, der zwischen 33,88 und 14,53 liegt (Stand 2022).

Beim alleinigen Bezug ist eine Mindestdauer von 365 Tagen Voraussetzung. Das Maximum liegt beim 851. Tag nach der Geburt des Kindes. Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld, liegt die kürzeste Bezugsdauer bei 456, die maximale bei 1063 Tagen. Die gesetzliche Zuverdienstgrenze beläuft sich auf 1230 Euro im Monat. Doch Achtung! Wer bei Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gleichzeitig in Karenz ist, darf aus arbeitsrechtlicher Sicht die Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro pro Monat (Stand 2022) nicht überschreiten!

Für dich ausgesucht

Wichtig: wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist dadurch sozialversichert. Wer länger in Karenz ist als er oder sie Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss sich nach Bezugsende selbst- oder mitversichern.

Partnerschaftsbonus

Solltet ihr als Eltern zu annähernd gleichen Teilen Kinderbetreuungsgeld bezogen haben (im Verhältnis 50:50 bis maximal 60:40) und das jeweils für mindestens 124 Tage, erfüllt ihr die Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus. Dieser beträgt 500 Euro pro Elternteil (also insgesamt 1000 Euro) und wird bei Antragstellung nach Ende des Gesamtbezugszeitraums fällig.

Elternteilzeit

Nach deiner Karenz hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Elternteilzeit. Dazu müssen in dem Betrieb in dem du arbeitest zumindest 21 Personen beschäftigt sein. Du selbst musst bereits drei Jahre am Stück dort gearbeitet haben. Und auch ein gemeinsamer Haushalt mit oder zumindest eine gemeinsame Obsorge nach einer Trennung von deinem Partner oder deiner Partnerin sind vorausgesetzt. Das Kind muss zudem jünger als sieben Jahre sein.

Hoffentlich hat sich das Thema Karenz für dich nun ein wenig aufgehellt. Solltest du noch weitere Infos benötigen, findest du solche abseits der Seite der Arbeiterkammer auch auf der Seite des Bundeskanzleramts oder jener des AMS.

Einen Online-Rechner zur Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes findest du hier