APA - Austria Presse Agentur

Ausreisekontrollen in der Hälfte der oberösterreichischen Bezirke nötig

Wegen ständig zunehmender Infektionszahlen werden in zwei weiteren oberösterreichischen Bezirken Ausreisekontrollen notwendig.

Ab Mittwoch 0.00 Uhr können die Bezirke Ried im Innkreis und Schärding nur mehr mit einem gültigen 3G-Nachweis verlassen werden, informierte der Krisenstab Dienstagnachmittag. Mit den Bezirken Perg, Steyr-Land, Vöcklabruck, Braunau, Freistadt, Gmunden und Grieskirchen gilt nun in der Hälfte der 18 oö. Bezirke der Hochinzidenzerlass des Bundes.

Die gemittelte Sieben-Tage-Inzidenz im Bezirk Ried lag am Dienstag bei 538,6, jene im Bezirk Schärding bei 517,6. In den Bezirken liegt die Impfquote jedoch unter 60 Prozent (Ried: 59,3, Schärding: 58,2), weshalb als maßgebliche Grenze 500 gilt. Sollte die Sieben-Tage-Inzidenz unter 400 fallen, können die Kontrollen wieder aufgehoben werden. Bei einer Impfquote von über 60 Prozent gilt dies schon bei einem Schwellenwert von 500.

Für dich ausgesucht

18 Bezirke von Ausreisekontrollen betroffen

Im Bezirk Braunau sind bereits am 25. Oktober Ausreisekontrollen in Kraft getreten. Es folgten die Bezirke Freistadt in der Nacht auf den 29. Oktober, Gmunden in der Nacht auf den 30. Oktober sowie Grieskirchen in der Nacht auf den 31. Oktober.

Seit Dienstag 0.00 Uhr gibt es zudem Ausreiskontrollen in den Bezirken Steyr-Land, Perg und Vöcklabruck. Mit den zwei weiteren Bezirken Ried und Schärding sind ab Mittwoch neun von 18 Bezirken von Ausreisekontrollen betroffen.

Für Ungeimpfte gilt die Ausreise-Testpflicht unabhängig vom Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk. Als Nachweis zählt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Keinen Test vorlegen müssen Geimpfte und Genesene.

Ausnahmen gibt es für Kinder unter zwölf Jahren, SchülerInnen am Weg in die Schule oder zu Betreuungseinrichtungen. Ebenfalls nicht umfasst sind Wege zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs.