Blinden Fahrgast mit Hund abgewiesen: Kärntner WK warnt

Assistenzhunde helfen beeinträchtigten Personen im Alltag
In Kärnten hat ein Taxilenker die Mitnahme eines blinden Mannes verweigert, weil dieser mit seiner Assistenzhündin ins Taxi steigen wollte. Der Fall hat nun die örtliche Wirtschaftskammer auf den Plan gerufen: Für Assistenzhunde besteht eine Beförderungspflicht, informierte Christian Rumpelnig, Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen. Und: "Eine solche Verweigerung kann ernste, rechtliche Folgen haben, bis hin zum Entzug des Taxilenkerausweises."

Die Wirtschaftskammer machte am Dienstag auf den Fall aufmerksam, der sich vor Kurzem ereignet hatte. Der 56-jährige Heinz E. Pfeifer, der seit seiner Kindheit sehbeeinträchtigt ist, wollte mit seiner Assistenzhündin Lynett in ein Taxi steigen. Allerdings weigerte sich der Fahrer, den Hund mitzunehmen. Er leide an einer starken Hundeallergie, außerdem sei sein Fahrzeug "nicht für Tiere geeignet", so der Taxifahrer. "Es war beschämend, in dieser Situation abgewiesen zu werden", erklärte Pfeifer selbst dazu, "Lynett ist nicht nur eine Begleiterin, sie ermöglicht mir ein selbstbestimmtes Leben."

Das hielt auch die Wirtschaftskammer fest: "Assistenzhunde wie Lynett sind wichtige Begleiter für Menschen mit (Seh-)Behinderung. Sie haben uneingeschränkten Zugang zu öffentlichen Gebäuden, dürfen Geschäftslokale, Krankenhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel betreten und sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit."

Und deshalb gelten auch für Taxifahrten strikte Regeln: "Nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz besteht für Hunde Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines Assistenzhundes angewiesen ist", so Fachgruppenobmann Rumpelnig. Ein Verstoß könne nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern auch eine Diskriminierung darstellen, und darauf stehen hohe Strafen. Nicht zuletzt könne dadurch die Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers nicht mehr vorliegen, und das könne sogar zu einem Entzug oder zur Nichtverlängerung des Taxilenkerausweises führen.

Was aber, wenn ein Taxifahrer wirklich so eine starke Allergie hat, dass er während der Fahrt Probleme bekommt? "So hart das klingt, aber dann kann er diesen Beruf nicht ausüben. Die Beförderungspflicht ist eindeutig geregelt", sagte Spartengeschäftsführer Andreas Michor auf APA-Anfrage. Für den Beruf des Taxilenkers würden eben bestimmte Voraussetzungen gelten - so müsse dieser ja auch Gepäckstücke ein- und ausladen können: "Wenn ich körperliche Einschränkungen habe, die dem entgegenstehen, dann kann ich kein Taxilenker sein." Im vorliegenden Fall erwartet den Taxifahrer wohl eine Verwaltungsstrafe in Höhe von rund 200 Euro. Ob er auch wegen Diskriminierung belangt wird, stand vorerst nicht fest.

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