Eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus ist möglich, kommt aber selten vor.

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Coronavirus: Rot-Kreuz-Manager für Indoor-Maskenpflicht

Gerry Foitik, der Bundesrettungskommandant des Österreichischen Roten Kreuzes, hat sich gegenüber der Tageszeitung "Die Presse" (Donnerstag-Ausgabe) für eine Maskenpflicht in Innenräumen ausgesprochen.

Das soll unabhängig von der im September startenden Corona-Ampel geschehen. "Masken zählen für mich zur Basishygiene", sagte Foitik. Er selbst trage seit eineinhalb Wochen indoor immer eine Maske.

"Ich plädiere dafür, dass wir spätestens mit September zu ganz einfachen Hygienemaßnahmen zurückkehren. Dazu gehört, dass man Mund-Nasen-Schutz in Innenräumen trägt, wenn eine Person dabei ist, die nicht zum Haushalt gehört." Das betreffe auch die Schulen und Schüler, nach Foitiks Einschätzung aber nicht die Kindergartenkinder und Volksschüler. "Weil wir wissen, dass Null- bis Neunjährige ganz wenig zum Infektionsgeschehen beitragen", begründete Foitik diesen Vorschlag.

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Amtshaftung und sogar strafrechtliche Folgen möglich

Maskenpflicht in diesen Bereichen würde dann nur für die Lehrer gelten. Doch wies der Verwaltungsrechtsexperte Christian F. Schneider im Gespräch mit der "Presse" darauf hin, dass Amtshaftung und sogar strafrechtliche Folgen drohen, wenn sich Pädagogen wegen fehlender Schutzmaßnahmen anstecken. "Der Minister muss Gefahren für das Lehrpersonal abwenden", meinte Schneider in Richtung Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP). Dieser hat sich gegen eine Maskenpflicht im Klassenzimmer ausgesprochen.

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Faßmann müsse sich demnach mit aktuellen Gutachten und Experteneinschätzungen befassen, die Situation immer neu beurteilen und im Zweifel die sicherere Variante wählen, sagte Schneider. Sonst könnten dem Minister sogar strafrechtliche Folgen drohen. "Das ist, als ob jemand seinen Arbeiter zu einem Starkstrom schickt und sagt, er solle das ohne die nötige Schutzausrüstung machen", wird der Jurist zitiert.

Hubert Hinterhofer, Professor für Strafrecht an der Universität Salzburg, sieht im Falle von Versäumnissen an den Schulen die Möglichkeit des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung. Den Dienstgeber müsse die Gefahren für Lehrer abwenden. Auch schadenersatzrechtliche Folgen seien möglich.