APA - Austria Presse Agentur

Covid-Hilfen - Anwalt: Ausschluss von Firmen rechtswidrig

Unternehmen, die in den vergangenen fünf Jahren ein größeres abgeschlossenes Finanzstrafverfahren verloren haben, können keine Coronahilfen bekommen.

Das sei aber verfassungswidrig, sagt ein Gutachten, das Gerald Zmuegg, Eigentümer des Wiener Beratungsunternehmens "Finanzombudsmann", in Auftrag gegeben hat. 40.000 Unternehmen seien von dem Ausschluss betroffen - sogar Firmen, die in der Zwischenzeit einen anderen Eigentümer haben. "Tausende Unternehmen stehen vor dem Nichts, durch eine klar verfassungswidrige Ungleichbehandlung und Doppelbestrafung", so Zmuegg zur APA. Er werde im Interesse seiner 35 betroffenen Kunden nun mit Finanzministerium und Wirtschaftskammer (WKÖ) sprechen. Den Unternehmen seien Hilfszahlungen in Höhe von 16 Mio. Euro entgangen, 700 Arbeitsplätze seien bedroht.

Die Regierung müsse den Fehler korrigieren. Betroffenen Unternehmen rät Zmuegg, sich zu melden und aktiv zu werden, da die Ansprüche nach drei Jahren verjährten.

Sollte keine tragfähige Lösung gefunden werden, "besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Republik im Zivilrechtsweg", so der "Finanzombudsmann". Auch die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei dann naheliegend.

Für dich ausgesucht

Laut dem 22-seitigen Gutachten einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei, das der APA vorliegt, unterliegen staatliche Beihilfen verfassungsrechtlichen Vorgaben wie dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sachlichkeitsgebot. Die Covid-19-Beihilfen hätten einen klaren Förderungszweck, nämlich die Unterstützung von Unternehmen, die durch die behördlichen Coronamaßnahmen wirtschaftliche Einbußen erleiden.

Eine Doppelbestrafung wegen bereits getilgter Finanzverfahren sei überschießend und widerspreche klar Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). "Wohl unbestreitbar handelt es sich beim gänzlichen Entzug bzw. der Nichtgewährung der Covid-19-bedingten Förderungen um einen massiven wirtschaftlichen Nachteil, der (zumindest de facto) bestrafende Qualität aufweist", so der Anwalt in seiner Expertise. "Dies insbesondere dann, wenn die Sanktion mit dem unterlassenen Wohlverhalten als Tathandlung begründet wird."

Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, die Hilfen an das "steuerliche Wohlverhalten" der Firmen zu knüpfen. Eine explizite gesetzliche Ermächtigung dafür sei nicht erkennbar. Im Ergebnis seien die in den Verordnungen des Finanzministeriums vorgesehen Ausnahmeregelungen "in ihrer Gesamtheit willkürlich und verletzen den verfassungsrechtlich bewährten Gleichheitsgrundsatz."

Aus dem Finanzministerium hieß es dazu auf APA-Anfrage: "Wir helfen seit Anfang der Krise so rasch wie möglich und so kulant wie nötig. Kleine Finanzordnungswidrigkeiten sind bewusst kein Ausschließungsgrund von Förderungen."

Ausgeschlossen sind laut Ministerium lediglich Firmen mit größeren Finanzvergehen. Die aktuelle Rechtslage sei folgende: "Wurden über das antragstellende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen oder entsprechende Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz verhängt, so führt das zum Ausschluss von der Antragsberechtigung." Dies gelte nicht "für bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie für Fälle, in denen eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt wurde."