APA - Austria Presse Agentur

D: Oberstes Gericht schränkt Zugriff auf Handydaten ein

Polizei und Verfassungsschutz in Deutschland müssen die Auswertung von Handy- und Internet-Daten zur Terrorabwehr einschränken. Das folgt aus einem Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, nach dem Teile des Kommunikationsgesetzes verfassungswidrig sind. Das Gesetz greife unverhältnismäßig in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Telekommunikationsgeheimnis ein.

Namen von Telefonkunden und IP-Adressen von Internetnutzern dürfen künftig nur unter strengen Voraussetzungen von Sicherheitsbehörden abgefragt und ausgewertet werden. Der Erste Senat verlangt bis spätestens zum 31. Dezember 2021 eine Neuregelung. Solange bleiben die beanstandeten Regelungen in Kraft. Die Richter des Ersten Senats machen aber Maßgaben für ihre Anwendung.

Rund 5.800 Bürger hatten gegen das Gesetz Verfassungsklage eingelegt. Bisher sieht es vor, dass Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Zollkriminalamt und Nachrichtendienste des Bundes von Telekommunikationsanbietern Auskunft verlangen können. Die Unternehmen müssen die Namen und die IP-Adressen ihrer Kunden sowie Geburtsdatum und Bankverbindung an die Behörden weitergeben, wenn es der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dient.

Die Erteilung der Auskunft sei zwar grundsätzlich zulässig, heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Schwelle, ab der eine Abfrage und Auswertung der personenbezogenen Daten erfolgen dürfe, sei aber zu niedrig. Auskünfte über Daten "dürften nicht ins Blaue hinein" zugelassen werden. Voraussetzung für die Übermittlung der Daten müsse vielmehr eine konkrete Gefahr oder ein Anfangsverdacht sein. Erst dann könnten Nachrichtendienste oder Strafverfolgungsbehörden die Weitergabe der sogenannten Bestandsdaten verlangen. Die Bestandsdaten umfassen keine Auskünfte über einzelne Verbindungen.

Die bisherigen Voraussetzungen, wonach Auskünfte allgemein zum Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erlaubt sind, seien zu weit gefasst, urteilten die Richter. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits das Vorläufergesetz im Jänner 2012 für teilweise verfassungswidrig erklärt und musste überarbeitet werden. Nun stellte sich heraus, dass das reformierte Gesetz immer noch nicht den Anforderungen genügt.