APA - Austria Presse Agentur

EuGH stärkt Flüchtlingsschutz nach Genfer Konvention

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Status von Flüchtlingen gestärkt. Eine Aberkennung oder Verweigerung von Flüchtlingsrechten in einem EU-Staat habe nicht zur Folge, dass eine Person bei begründeter Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland auch die Eigenschaft als Flüchtling oder die Rechte nach der Genfer Konvention verliert, urteilten die EU-Richter am Dienstag.

Drei Asylbewerber aus Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste), dem Kongo und aus Tschetschenien hatten in Tschechien bzw. in Belgien geklagt (C-391/16, C-77/17 und C-78/17). Ihnen war der Flüchtlingsstatus mit der Begründung verweigert bzw. aberkannt worden, dass sie wegen einer in diesen EU-Staaten begangenen besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Gerichte ersuchten den EuGH um Auslegung der EU-Anerkennungsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie darf der Flüchtlingsstatus verweigert oder aberkannt werden, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene eine Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit darstellt.

Der EU-Gerichtshof weist darauf hin, dass die EU-Richtlinie, selbst wenn sie ein EU-eigenes System des Flüchtlingsschutzes schaffe, sich gleichwohl auf das Genfer Abkommen stütze und dessen uneingeschränkte Wahrung sicherstellen soll. Die Richter urteilten weiters, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland oder in seinem Wohnsitzstaat hat, als Flüchtling im Sinne der Richtlinie und des Genfer Abkommens einzustufen sei, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie förmlich verliehen wurde. Die Anerkennung als Flüchtling nach der EU-Richtlinie habe einen rein deklaratorischen und keinen für diese Eigenschaft konstitutiven Charakter.

Die EU-Richtlinie sei auch unter Achtung der in der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechte auszulegen und anzuwenden, die eine Zurückweisung in ein unsicheres Land ausschließen. Die EU-Richter sind auch der Ansicht, dass die Aberkennung oder Verweigerung der Rechtsstellung als Flüchtling nicht dazu führe, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, auch die Eigenschaft als Flüchtling verliert. Eine Person mit der Eigenschaft eines Flüchtlings müsse uneingeschränkt über die im Genfer Abkommen verankerten Rechte verfügen. Dies setze keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus, sondern eine bloße physische Anwesenheit des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.