APA - Austria Presse Agentur

Ukraine-Krieg: UNO-Charta erlaubt Waffenlieferungen und Beistand

Waffenlieferungen an die Ukraine und auch militärischer Beistand sind durch die Charta der Vereinten Nationen gedeckt.

Dies betont der Wiener Völkerrechtler Michael Lysander Fremuth in einer aktuellen Expertise zu dem Konflikt. "Andere Staaten dürfen der Ukraine Hilfe zur Selbstverteidigung leisten; Waffenexporte sind damit nach Artikel 51 UN-Charta ebenso gerechtfertigt wie es eine aktive Beteiligung an Kampfhandlungen wäre", betont der Universitätsprofessor.

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Keine Verpflichtung "zu einer solchen Hilfeleistung"

Allerdings gebe es nach der Charta der Vereinten Nationen "keine Verpflichtung zu einer solchen Hilfeleistung", so der Leiter der Ludwig-Boltzmann-Institus für Menschenrechte in seiner sechs Seiten umfassenden Betrachtung.

Russland habe das völkerrechtliche Gewaltverbot womöglich schon durch seine Truppenkonzentration verletzt, "jedenfalls aber mit der Anwendung militärischer Gewalt auf ukrainischem Staatsgebiet", fuhr der Rechtsprofessor fort. Rechtfertigung gebe es dafür keine. Selbst wenn sich Moskau auf eine humanitäre Intervention (wie jene der NATO im Kosovo-Konflikt des Jahres 1999) berufen hätte, wäre zunächst der UNO-Sicherheitsrat anzurufen gewesen. Dies sei aber unterblieben.

Auch auf das Recht auf Selbstverteidigung könne sich Russland nicht berufen. "Die Paranoia eines Präsidenten und seiner Clique, die sich durch die Ausdehnung der NATO (deren Bewertung hier nicht erfolgt) bedroht fühlen, reicht nicht aus, um die Anwendung von Waffengewalt zu legitimieren", so Fremuth. Ohnehin wäre die Ukraine in diesem Fall "der falsche Adressat".

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Das Vorgehen Russlands erfülle auch den Tatbestand der Aggression nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). "Dieser begründet für die Hauptverantwortlichen eines Angriffskrieges eine individuelle und internationale strafrechtliche Verantwortlichkeit", erklärt Fremuth. Allerdings gehören weder Russland und noch die Ukraine dem IStGH an, und die Ukraine habe die Zuständigkeit des UNO-Gerichtshofs bisher nur für Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Somit könne im Fall des Tatbestands der Aggression wohl keine Zuständigkeit gegenüber Russland begründet werden.