APA - Austria Presse Agentur

Geimpft, getestet oder genesen am Arbeitsplatz

Mit den Lockerung der Coronavorschriften für Gastronomie, Tourismus, Freizeitwirtschaft und Kultur gelten auch generell modifizierte Regeln am Arbeitsplatz.

Neu sei, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt oder in Bereichen der Lagerlogistik, in denen ein Abstand von mindestens 2 Metern nicht eingehalten werden kann, einen "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" vorlegen müssen, um den Arbeitsplatz betreten zu dürfen, so der Anwalt Walter Pöschl. Sinngemäß gelte dies auch für körpernahe Dienstleistungen oder mobile Pflegedienste sowie im Pflege- und Gesundheitsbereich, betonte der Arbeitsrechtsexperte der Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing unter Verweis auf die neue Covid-19-Öffnungsverordnung, die per 19. Mai 2021 gilt.

Es gilt also die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen) einzuhalten. Ab dem 22. Tag nach der ersten Teilimpfung muss man keine regelmäßigen Coronatests mehr machen. Der behördliche Absonderungsbescheid für SARS-CoV-2/COVID-19 gilt sechs Monate lang als Nachweis für die Zutrittsberechtigung, das Testen entfällt.

"Wie schon bisher PCR- und Antigentests, gelten jetzt auch der Nachweis über eine überstandene Infektion oder einer erfolgte Impfung - das kann bei der Impfung der herkömmliche gelbe Impfpass oder aber der neue grüne (digitale) Impfpass sein", konkretisierte Pöschl. Auch eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung sowie beim negativen Test die entsprechende Bestätigung (Ausdruck oder am Handy) seien gültig.

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Bei Kundenkontakt sei trotz des Nachweises der geringen epidemiologischen Gefahr zumindest eine Stoffmaske zu tragen. Zusätzlich sei der 2-Meter-Abstand einzuhalten, wenn naher Kontakt - etwa auch zu Arbeitskollegen - nicht ausgeschlossen werden könne. "Dies gilt nur dann nicht, wenn das Infektionsrisiko durch andere Schutzmaßnahmen, etwa Plexiglas-Trennwände, minimiert wird", so der Arbeitsrechtler.

Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, immer einen Nachweis vorzulegen nicht nach, muss er bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske tragen. Bei Nicht-Vorlegen des Nachweises drohen dem Beschäftigten laut Pöschl "arbeitsrechtliche Konsequenzen, im schlimmsten Fall die fristlose Entlassung". Die Rechtslage ist hier aber keinesfalls klar: "Da die betreffende Bestimmung in der Verordnung aber etwas schwammig formuliert ist, besteht hier Rechtsunsicherheit", räumte der Jurist ein.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben riskiert der Arbeitnehmer neben einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber werde in der Regel "zu einer fristlosen Entlassung berechtigt sein", meint der Rechtsexperte, der Unternehmen in Arbeitsrechtsfällen berät.

Der Arbeitgeber könne aber vom Arbeitnehmer nicht verlangen, sich impfen zu lassen - nicht einmal in sensiblen Bereichen wie in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten mit Bewohner- bzw. Patientenkontakt. Es gibt keine Impfpflicht. Der Arbeitgeber könne auch keinen Selbsttest unter seiner Aufsicht verlangen. Das sei kein gültiger Nachweis eines geringen Infektionsrisikos und "anders als etwa beim Betreten von Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen, wo der Betreiber das bei Besuchern machen darf".

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Sehr wohl dürfe der Arbeitgeber unter Umständen aber strengere Maßnahmen (als in der Verordnung vorgesehen) vorschreiben - so etwa häufigere Testungen oder eine generelle FFP2-Maskenpflicht.

Ein Arbeitnehmer mit Risikoattest, der im Homeoffice arbeitet, muss nach erfolgter Impfung vorerst nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren - "aus heutiger Sicht gelten die Risikoatteste zumindest noch bis 30. Juni 2021", so Pöschl.

Für die Impfnachweise gelten laut Verordnung "zentral zugelassene Impfstoffe". Es sei davon auszugehen, dass damit ein Impfstoff gemeint sei, der im Rahmen des zentralen Zulassungsverfahrens der EU-Arzneimittelbehörde EMA zugelassen wurde. Grundsätzlich sollte ein Impftermin außerhalb der Arbeitszeit gewählt werden. "Ist das nicht möglich, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für die erforderliche Zeit samt Wegzeit, Wartezeit und Nachbeobachtung", sagte der Arbeitsrechtler. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Impfung aufgrund von Nebenwirkungen liege ein regulärer Krankenstand vor, der dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden sei.