APA - Austria Presse Agentur

Grabenwarter will Änderung des VfGH-Bestellverfahrens

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Christoph Grabenwarter, plädiert für eine Änderung des Bestellverfahrens von Verfassungsrichtern. Künftig sollten alle VfGH-Mitglieder nach einem Hearing mit Zweidrittel-Mehrheit vom Parlament bestimmt werden, so Grabenwarter in der "Süddeutschen Zeitung" (Wochenend-Ausgabe). Die Regierung würde damit ihr Vorschlagsrecht für die Mehrzahl der VfGH-Richter verlieren.

Derzeit hat die Bundesregierung für die Position des VfGH-Präsidenten und -Vizepräsidenten das Vorschlagsrecht und nominiert außerdem noch sechs Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter sowie drei Ersatzmitglieder. Die weiteren sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder schlagen zum Teil der Nationalrat und zum Teil der Bundesrat vor. Formal ernannt werden die Richter dann vom Bundespräsidenten.

Zuletzt ins Gespräch kam der Bestellmodus durch Sideletter der türkis-blauen wie später auch der türkis-grünen Regierung, in denen unter anderem auch Nominierungsrechte für den VfGH festgehalten wurden. "Es ist in Österreich eine Besonderheit, dass acht der 14 Richterposten von der Regierung benannt werden", so Grabenwarter. "Der Sideletter hat großteils Vorschlagsrechte der Regierung betroffen." In Deutschland wäre ein solcher schon deshalb nicht denkbar, weil alle Richter vom Parlament mit einer Zweidrittelmehrheit bestellt werden.

"Eine Zweidrittelmehrheit hat den Vorteil, dass die Regierung den Kompromiss mit der Opposition suchen muss. Es wäre ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die rechtsstaatliche Demokratie, wenn die Verfassung den Konsens zwischen Regierung und Opposition vorschreiben würde", meinte der VfGH-Präsident. Wenn man eine qualifizierte Mehrheit haben wolle, müsse man die Bestellung von der Regierung weggeben. "Parlament würde auch mehr Transparenz bedeuten." Das wäre auch europaweit Standard.

Einmal mehr sprach sich Grabenwarter auch für eine Cooling-Off-Phase für alle VfGH-Mitglieder aus. Derzeit gibt es eine solche nur für Präsident und Vizepräsident - in den vergangenen fünf Jahren vor ihrer Bestellung dürfen diese keiner Bundesregierung oder Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehört haben. Gleiches gilt für Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei.