APA - Austria Presse Agentur

Innenministerium geht in Abschiebungsfall in die Offensive

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im Zusammenhang mit der medial umfassend begleiteten Abschiebung einer georgischen Familie in die Offensive.

In einer Aussendung wird der Fall im Detail geschildert und unter anderem dargestellt, dass sich die Georgier seit fast vier Jahren unrechtmäßig in Österreich befunden haben. Die Mutter N.T. reiste demnach im Jahr 2006 erstmals legal nach Österreich ein, stellte 2009 einen Asylantrag mit der 2008 in Österreich geborenen Tochter T.T. und reiste nach rechtskräftiger negativer Entscheidung mit ihrem Kind im Jahr 2012 freiwillig wieder aus. Im Jahr 2014 reiste die Familie erneut in Österreich ein und stellte nach einem rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag seither mehrfach Asylfolgeanträge, die ebenfalls alle rechtskräftig negativ entschieden wurden.

Im Jahr 2015 wurde die zweite Tochter L.T. in Österreich geboren und auch für sie wurden laut BFA Asylanträge eingebracht. Insgesamt wurden sechs Asylanträge von der Familie gestellt.

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Die wiederholt gleichlautenden Asylvorbringen und die Integration seien sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und gewürdigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem bestätigt, dass eine Verletzung des Kindeswohls nicht ersichtlich sei. Die eingebrachten Revisionen seien vom Verwaltungsgerichtshof mehrmals zurückgewiesen worden, schreibt das Bundesamt.

Die Familie befand sich damit seit beinahe vier Jahren unrechtmäßig in Österreich, und es hätten insgesamt sechs Abschiebeversuche aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem die Revision zum fünften Folgeantrag zurückweisenden Beschluss die Ausführungen des BVwG angeführt, wonach die "Aufenthaltsdauer zu einem wesentlichen Teil nur durch beharrliche Nichtbeachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen und wiederholte unbegründete bzw. unzulässige Antragstellung zustande kam". Aufgrund der wiederholten negativen Entscheidungen hätte der Familie rasch klar sein müssen, dass keine Aussicht auf eine positive Asylentscheidung gegeben sei.

Allgemein gelte: In ihren Herkunftsstaat – Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat – rückgeführt würden stets nur Personen, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, sprich deren Verfahrensprüfung ergeben habe, dass keine Schutzbedürftigkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege – meist erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel und einer richterlichen Entscheidung. Das Bundesamt sei dabei an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden und habe diese umzusetzen. Dies gelte umso mehr, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung abgelehnt oder der Verwaltungsgerichtshof die Revision abgewiesen habe.

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Im Rahmen jedes einzelnen Asylverfahrens werde auch von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen geprüft. Erfülle eine Person die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, werde diese auch ohne die Stellung eines dementsprechenden Antrages amtswegig berücksichtigt, zumal sowohl familiäre Verbindungen als auch gesetzte Integrationsschritte bereits im Asylverfahren sowie im Beschwerdeverfahren des BVwG mitberücksichtigt würden. Dies sei auch im konkreten Fall erfolgt.

Die Familie habe die Möglichkeit gehabt freiwillig auszureisen. Es habe in diesem Fall bereits sechs Abschiebeversuche gegeben, "die von der Familie aus verschiedenen Gründen vereitelt werden konnten".

Dass aus dem Bereich des Innenministeriums ein Einzelfall derart detailliert berichtet wird, ist ungewöhnlich. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der umfassenden medialen Berichterstattung zur Außerlandesbringung von Familie T. ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sachlichen Information bestehe.