Koalition einigt sich bei Ehealter: Heirat erst ab 18 Jahren

Geheiratet werden darf erst mit Volljährigkeit
Die Regierung hat sich auf die Abschaffung von Ausnahmen beim Ehealter von 18 Jahren sowie eine Ausweitung der Eheverbote auf Verwandte bis zur vierten Seitenlinie geeinigt.

Unter anderem wird die Sondergenehmigung gestrichen, die eine Heirat ab 16 erlaubt, wenn die Eltern zustimmen. Außerdem werden Ehen zwischen Cousins und Cousinen bzw. Nichten/Neffen mit Onkeln/Tanten unzulässig. Für Justizministerin Alma Zadic (Grüne) ist dies ein "Beitrag im Kampf gegen Zwangsehen".

Entsprechende Maßnahmen waren bereits im Regierungsprogramm festgehalten, wurden bisher aber nicht umgesetzt. Erst vergangene Woche schoben sich ÖVP und Grüne die Schuld daran wechselseitig zu.

Derzeit ist eine Heirat zwar grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt. Personen ab 16 dürfen aber auch dann heiraten, wenn ein Gericht sie auf ihren Antrag hin für ehefähig erklärt. Das muss es (ohne inhaltliche Prüfung) tun, wenn der künftige Ehegatte selbst bereits volljährig ist und der oder die Minderjährige für die Ehe reif erscheint; nötig ist dafür die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einer Verweigerung der Zustimmung wiederum kann das Gericht diese ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe dafür vorliegen. Diese Ausnahmen werden nun aufgehoben - geheiratet werden darf damit uneingeschränkt ab 18.

Streichung der Sonderregelung

Begründet wird die Streichung unter anderem mit einer Forderung von UNICEF nach einem weltweiten Ehealter von 18 Jahren. "Ich freue mich über diese Einigung, denn mit der Anhebung des unbedingten Ehealters auf 18 Jahre schützen wir junge Frauen und junge Männer in Österreich und sind im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards", meinte Zadic in einer Aussendung. "Je jünger Menschen sind, die heiraten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht freiwillig passiert, weil Kinder von ihren Eltern oder anderen Menschen unter Druck gesetzt werden."

Ebenfalls geändert werden die Bestimmungen über Eheverbote. Künftig sollen diese auch zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie gelten - nicht mehr möglich ist damit dann etwa eine Heirat zwischen Cousin und Cousine oder Nichte und Onkel. Gleiches soll auch für eingetragene Partnerschaften gelten.

In Fällen von Eheschließungen von Minderjährigen oder nahen Verwandten im Ausland müssen Gerichte prüfen, ob diese in Österreich anzuerkennen sind. Dabei müssen sowohl Kindeswohl als auch die sogenannte "ordre public Klausel" beachtet werden. Diese besagt, dass ausländische Rechtsbestimmungen nicht anzuwenden sind, wenn das Ergebnis nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.

Kommentare