APA - Austria Presse Agentur

Konsumentenschützer geben Tipps für Geschenkumtausch

Auch das Christkind kann irren und ein falsches oder gar kaputtes Geschenk bringen. Doch auch bei einer Bescherung mit Gutscheinen für einen späteren Einkauf, die das von vornherein verhindern soll, ist Vorsicht geboten. Die Konsumentenschützer von VKI, sowie der Arbeiterkammern Wien und Oberösterreich haben am Montag Tipps für alle diese Fälle gegeben. Denn es gilt viele Fallstricke zu vermeiden.

Das Christkind sollte wissen, dass es kein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt. Händler können diese freiwillig umtauschen, auf jeden Fall sollte man sich die Rechnung aufheben - und die darauf bestätigte Umtauschmöglichkeit. In der Regel kann man sich eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es meist nicht zurück, sondern Gutscheine. Bei Mängeln gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes oder der Übergabe vorhanden war. Dann muss der Händler die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Wenn das nicht möglich ist, kann eine Preisminderung oder bei einem nicht geringfügigen Mangel das Geld zurückverlangt werden. Mängel sollten schriftlich und eingeschrieben geltend gemacht werden. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage der Hersteller oder auch der Händler. Dazu muss aber eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme vorliegen.

Bei Online-Käufen gibt es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausgenommen sind extra nach Kundenwünschen angefertigte Waren - beispielsweise Tassen mit einen individuellen Aufdruck - aber auch bei Entfernung der Versiegelung von Blue-Ray. "Finger weg" raten die Konsumentenschützer bei unbekannten Händlern oder besonderen Schnäppchen. Die Anbieter könnten Fake-Shops sein. Bei Anbietern etwa aus China oder den USA können zusätzliche Zollgebühren oder Wechselkursgebühren anfallen. Vorsicht sei auch geboten, wenn die Bezahlung nur im Voraus, mit Kryptowährungen per Geldtransferdienstleister oder Gutscheinkarten möglich ist.

Geschenkgutscheine können beim Einlösen Probleme bereiten, im Fall einer Insolvenz des Ausstellers sogar wertlos werden. Wenn die Gutscheine unbefristet sind, gelten sie 30 Jahre. Immer wieder von Geschäften vorgenommene Befristungen von drei Jahren sind unzulässig. Die Konsumentenschützer empfehlen Gutscheine, die bei verschiedenen Firmen innerhalb einer Stadt oder eines Shopping-Centers eingelöst werden können. Hotel- und Erlebnisgutscheine sind oft von einigen Umständen - etwa Wetterbedingungen oder derzeit Corona-Schutzbestimmungen - abhängig. Eine Einlösung kann auch problematisch sein, wenn eine aufwendige Registrierung notwendig ist oder eingeschränkt verfügbare Termine vorgegeben werden. Erreichen die gekauften Waren nicht den Gutscheinwert, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages, meist wird für den Rest eine neuer Gutschein ausgestellt.