APA - Austria Presse Agentur

Leiharbeiter gehören ab dem ersten Tag zur Belegschaft

Leiharbeiter gehören bereits ab dem ersten Tag zur Belegschaft, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats klar. Bei der Wahl eines neuen Betriebsrats zählen alle überlassenen Arbeitskräfte, unabhängig von der voraussichtlichen Dauer ihres Einsatzes und unabhängig davon, wie lange sie bereits im Betrieb sind, heißt es in dem Entscheid (9ObA65/20d).

Dass die Zahl der Leiharbeiter naturgemäß zu stärkeren Schwankungen neigt, tut dem OGH zufolge nichts zur Sache, weil der Gesetzgeber klar eine Stichtagsregelung eingeführt habe und sogar ausdrücklich festgehalten habe, dass eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder keinen Einfluss habe. Wenn also zum Stichtag gerade mehr Leiharbeiter beschäftigt werden, ist der Betriebsrat größer.

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab: fünf bis neun Arbeitnehmern steht ein Betriebsrat zu, bei zehn bis 19 Arbeitnehmern gibt es zwei Betriebsräte, bei 20 bis 50 Arbeitnehmern drei, bei 51 bis 100 vier. Je 100 weitere Arbeitnehmer kommt je ein Belegschaftsvertreter hinzu. Stichtag ist die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl.

"Ein Bedürfnis der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer Interessen in den dem Beschäftiger übertragenen Bereichen besteht von Beginn an", so der OGH in seiner im November veröffentlichten Entscheidung, von der auch der "Kurier" am Montag berichtete.

Der Rechtsstreit drehte sich um die Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem steirischen Unternehmen. Letztendlich erklärte das Höchstgericht die Wahlanfechtung für unberechtigt und wies die Klage ab. Der Revision des beklagten Arbeiterbetriebsrats war laut OGH Folge zu geben.

Dass Leiharbeiter betriebsverfassungsrechtlich zur Stammbelegschaft zu zählen sind, war schon vor dem OGH-Entscheid juristisch klar. Offen war nur, ab wann genau. Österreich hat per Anfang 2013 das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert, um einer EU-Richtlinie gerecht zu werden. Demnach dürfen Leiharbeiter nicht wie Mitarbeiter zweiter Klasse behandelt werden.