APA - Austria Presse Agentur

Maskenkontrollen im Handel nun doch durch die Betriebe

Die stichprobenartigen Maskenkontrollen im Handel sollen nun doch durch die Betriebe durchgeführt werden.

Ob die KundInnen im Einzelhandel Maske tragen – und zwar auch die richtige – muss stichprobenartig von den Handelsbetrieben kontrolliert werden, geht aus der gestern Abend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein veröffentlichten Verordnung hervor.

Vergangene Woche hatte dies Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck noch heftig bestritten und sich diesbezüglich einen Schlagabtausch mit dem privaten Handelsverband geliefert.

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Handelsverband kritisiert Schramböck

Dieser wurde heute in einer Aussendung deutlich. "Die Vermeintliche 'Klarstellung' von BM Schramböck entpuppt sich als Fehlinformation", schreibt der Handelsverband. Schramböck hatte vergangenen Donnerstag in einer Presseaussendung verlautbart: "Die Regierung hat gestern klar und deutlich kommuniziert, dass nicht die einzelnen Handelsbetriebe die Maskenpflicht der Kundinnen und Kunden kontrollieren müssen, sondern die Kontrolle in Stichproben über die Polizei laufen wird."

In der aktuellen Verordnung liest sich das nun auf Seite 4 der rechtlichen Begründung so: "Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden KundInnen etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der MitarbeiterInnen, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann."

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Dazu meinte heute der Handelsverband: "Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sollen nun doch vom Handel selbst stichprobenartige Kontrolle durchgeführt werden und es muss Informationspflichten nachgekommen werden."

Laut Verband herrscht nun "allgemeine Rechtsunsicherheit". "Gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Strafzahlungen von bis zu 3.600 vorgesehen, wenn die Händler ihrer entsprechenden Sorgfaltspflicht nicht nachkommen", sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Vom Wirtschaftsministerium gab es vorerst keine Reaktion auf eine APA-Anfrage zum Thema.

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Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen.

Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalt bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als "genesen" gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).