APA - Austria Presse Agentur

Massive Kritik an geplante Änderungen des Corona-Gesetzes

Die geplante Novelle zum Corona-Gesetz stößt im Begutachtungsverfahren, das am Freitag endet, auf ziemlich viel Kritik.

 Als höchst problematisch gesehen werden die geplanten Betretungsverbote sowie die vorgesehene Möglichkeit, Betriebe, Veranstalter und Vereine zur Sammlung und Aufbewahrung von Daten zu verpflichten. Das Gesundheitsministerium reagiert mit dem Entwurf zur Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzesesetzes darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die Verordnung von Minister Rudolf Anschober (Grüne) zu den Ausgangsbeschränkungen zum größten Teil aufgehoben hat. Allerdings könnten auch die neuen Regelungen verfassungswidrig sein, wie aus mehreren Stellungnahmen hervorgeht. Das Gesetz sieht nämlich die Möglichkeit von sehr weitgehenden Betretungsverboten vor.

In dem Entwurf heißt es wörtlich: "Beim Auftreten von Covid-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten oder öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden. (...) In der Verordnung kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten werden dürfen. Zu den Auflagen zählen insbesondere Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte. Weiters kann das Betreten gänzlich untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen."

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Dieses Vorhaben wird sowohl von den Rechtsanwälten als auch von Transparency International und der Volksanwaltschaft heftig kritisiert. Die Volksanwälte empfehlen überhaupt eine "gründliche Überarbeitung" dieser Bestimmungen, denn sie halten so weitgehende Betretungsverbote und Verhaltensvorschriften weder im privaten noch im öffentlichen Raum für vertretbar. Dem zuständigen Minister würde damit "eine Regelungsbefugnis eingeräumt, die extrem weit über die derzeit geltende Rechtslage hinausreicht".

"Angesichts des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Hausrechts und des Privat- und Familienlebens erscheint es sehr zweifelhaft, ob der einfache Gesetzgeber einen Bundesminister dazu ermächtigen kann, für nicht öffentliche Orte wie zum Beispiel Eigentumswohnungen 'Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte' festzulegen", schreibt die Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme.

Auch Transparency International meint, dass mit den Betretungsverboten auch das Betreten jeglicher privater Orte - also Wohnungen - verboten werden könnte und hält das für "überschießend und von Verfassungswidrigkeit bedroht". Weiters sieht die Verordnungsermächtigung vor, dass der Minister "das Betreten von Verkehrsmitteln" verbieten kann. Diese Bestimmung könnte ebenfalls verfassungswidrig sein, warnt Transparency International, da Anschober damit sogar das Benutzen von Privatautos verbieten könnte.

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Auch der Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) bezweifelt, dass die Betretungsverbote vor dem Verfassungsgericht halten würden und warnt davor, dass das Gesetz auch die Überprüfung privater Vereine erlauben könnte. Im § 15 werden Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen geregelt und dabei wird den Bezirksverwaltungsbehörden erlaubt, "die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen auch durch Überprüfung vor Ort zu kontrollieren". Der ÖRAK ortet hier die Gefahr eines "massiven Eingriffs in das Vereins- und Versammlungsrecht" und "lehnt diese Vorgehensweise ab".

Äußerst problematisch bewerten die Rechtsanwälte auch die geplanten Datensammlungen. Laut dem Entwurf sollen für das Kontakt-Tracing Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Daten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Personen müssen der Datenverarbeitung allerdings zustimmen. Für den ÖRAK ist die "vorgesehene weitgehende Datenaufbewahrungspflicht nicht rechtfertigbar". Für Gastwirte würde diese Maßnahmen einen "enormen und unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten". Auch für Vereine wäre das zu viel verlangt und es widerspreche der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte sowie dem Redaktionsgeheimnis, so das vernichtende Urteil der Rechtsanwalte.