Oberösterreichs Naturschutzgesetz wird angepasst

LH-Stellvertreter Haimbuchner nimmt VfGH-Entscheid zur Kenntnis
Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Paragraf 43a des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes und damit den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden als verfassungswidrig aufgehoben hat, werde das Gesetz nun entsprechend angepasst. Das kündigte Landeshauptmannstellvertreter Manfred Haimbuchner (FPÖ), der für Naturschutz zuständig ist, am Freitag am Rande einer Pressekonferenz in Linz an.

Er meinte zum ORF OÖ, die Entscheidung des VfGH zur Kenntnis zu nehmen. "Tatsache ist, dass aufschiebende Wirkungen möglich sind." Dies sei "unter Umständen zu allgemein formuliert im Naturschutzgesetz", merkte er an. Man schaue sich das nun juristisch nochmals an und werde eine legistische Änderung vornehmen.

Der Umweltdachverband und Naturschutzbund hatten Ende 2023 wegen der geplanten Gas-Probebohrungen in Molln (Bezirk Kirchdorf) nahe des Nationalparks Kalkalpen Beschwerde gegen die Bewilligung der Naturschutzbehörde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich eingereicht. Dieser hatte den VfGH zur Klärung eingeschaltet. Nach der noch geltenden Rechtslage kommt der Bewilligung keine aufschiebende Wirkung zu, denn mit der von Schwarz-Blau im oberösterreichischen Landtag beschlossenen Novelle des Naturschutzgesetzes 2014 wurde bei angefochtenen positiven Naturschutzbescheiden eine Beweislastumkehr eingeführt. Hatten davor Beschwerden vom Umweltanwalt und/oder von dazu berechtigten Naturschutzorganisationen automatisch eine aufschiebende Wirkung, muss nun die Notwendigkeit zum Aufschub nachgewiesen werden.

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