APA - Austria Presse Agentur

Österreich setzt 5. EU-Geldwäscherichtlinie um

Mit einem neuen Gesetzesvorhaben will Österreich die 5. Geldwäscherichtlinie der EU umsetzen. Die Begutachtungsfrist für das vom Finanzministerium eingebrachte Gesetz endet am Freitag um Mitternacht. Durch die neuen Regelungen soll auch einer Kritik der EU-Kommission an Österreich betreffend mangelnder Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie entsprochen werden, so das Finanzministerium.

Die EU-Kommission hat - wie das Nachrichtenmagazin "profil" und die "ZiB2" des ORF-Fernsehens berichteten - Österreich wegen mangelhafter Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie kritisiert. Dazu betont der Sprecher des Finanzministeriums, Johannes Pasquali, gegenüber der APA, dass Österreich von der EU-Kommission nur "in sehr geringem Ausmaß" gerügt worden sei. Bei der 5. Geldwäscherichtlinie sei Österreich in einem zentralen Punkt sogar europaweit unter den Vorreitern, weil es hierzulande bereits seit zwei Jahren ein Bankkontenregister in vollem Betrieb gebe.

Ziel des nun vorgelegten Gesetzesvorhabens ist die Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Messbarkeit der Effektivität der gesetzten Maßnahmen. Weiters soll der Aufwand für Rechtsträger und Verpflichtete für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer verringert werden. Auch soll der aufsichtsrechtliche Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusbekämpfung verbessert werden. Durch die fünfte Richtlinie soll unter anderem die Terrorismusfinanzierung mittels virtueller Währungen erschwert werden.

Das Justizministerium hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben die nur dreiwöchige Begutachtungsfrist bemängelt: "In Hinblick auf die im konkreten Fall äußerst knapp bemessene Begutachtungsfrist von drei Wochen und im Hinblick auf zahlreiche weitere, parallel laufende Begutachtungen des do Ressorts wird darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben im Regelfall sechs Wochen zu betragen hat". In der 13 Seiten umfassenden Begutachtung werden dem Entwurf des Finanzministeriums neben inhaltlicher Bedenken auch Mängel in der Legistik und im sprachlichen Ausdruck vorgeworfen.

Die Wirtschaftskammer begrüßt in ihrer Stellungnahme die Bestrebungen, die Datenqualität des "Wirtschaftliche Eigentümer-Registers" und die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern, insbesondere durch das freiwillige Compliance-Package. "Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie sollte jede Übererfüllung (Gold Plating) vermieden werden", heißt es weiter. Dies betreffe beispielsweise die vorgeschlagene Verpflichtung, zu Beginn jeder neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger einen Auszug aus dem Register einzuholen.

Bei den Änderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) betreffend Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sollte klargestellt werden, dass Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von virtuellen Währungen keine Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen seien. Verkauft beispielsweise ein Trafikant Gutscheine für den Erwerb von Bitcoins, die der Trafikant über einen Großhändler erhalten hat und die auf der Website eines Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen eingelöst werden können, wären Trafikant und Großhändler selbst nicht Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, so die Wirtschaftskammer. Denn virtuelle Währungen seien keine Finanzinstrumente und keine Zahlungsmittel bzw. -instrumente im Sinne des Finanzmarktrechts, sodass die Vermittlungstätigkeit selbst wohl auch nicht als "Finanzdienstleistung" gesehen werden könne.