ORF-Haushaltsabgabe: Erste VfGH-Beschwerde eingebracht

Nur wenige Gerichte lassen eine Software als Verteidiger zu.
Antragsteller fordern mit LVA24 Unterstützung die Aufhebung des gesamten ORF-Beitrags-Gesetz 2024.

Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig hat beim Verfassungsgerichtshof für über 300 Antragsteller einen ersten Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit der seit 1.1.2024 geltenden  ORF-Haushaltsabgabe eingebracht.

Die Beschwerden werden vom österreichischen Prozessfinanzierer LVA24 Prozessfinanzierung GmbH, einer Konzerngesellschaft der Green Finance Group AG, finanziert.

Da bei Wegfall der Beitragspflicht für alle Haushalte das Gesetz inhaltsleer und unanwendbar bliebe, wird die Aufhebung des gesamten Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beantragt.

Alle Haushalte betroffen

Die juristischen Abwehrmaßnahmen gegen die ORF-Haushaltsabgabe nehmen Fahrt auf!

Im Juni 2022 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass es eine Ungleichbehandlung darstellt, dass Personen, die kein klassisches Empfangsgerät haben, sondern ORF Programme ausschließlich streamen, keine GIS Gebühr zahlen müssen.

Der Gesetzgeber hatte bis Ende 2023 Zeit eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Seit 1.1.2024 sind alle Haushalte, anknüpfend an den Hauptwohnsitz, zahlungspflichtig. Die Höhe des ORF-Beitrages wurde für die Jahre 2024-2028 mit monatlich EUR 15,30 (bisher EUR 18,59) festgelegt und wird von der ORF-Beitrags Service GmbH eingehoben. Aktivitäten zur Sicherstellung der Erhebung des ORF-Beitrages wurden bereits gesetzt.

Diese Zahlungspflicht ist unabhängig davon, ob die Haushalte über ein Empfangsgerät verfügen oder überhaupt ein ORF Programm konsumieren.    

Gegenstand der Gebühr ist somit die Meldepflicht nach dem Meldegesetz und nicht der Konsum bzw. die Nutzung des Medium ORF.

Tausende Anmeldungen – rasche Klärung durch Verfassungsgerichtshof angestrebt

Bei der LVA24, einer Konzerngesellschaft der Green Finance Group AG, haben sich in den letzten Monaten tausende Betroffene gemeldet, die mit der vom Gesetzgeber geschaffenen exzessiven Rechtslage überhaupt nicht einverstanden sind.

Unverständnis besteht vor allem darüber, dass man für etwas zahlen soll, das man gar nicht in Anspruch nehmen möchte oder mangels Empfangsgeräts (bzw. Programmangebot) gar nicht nutzen kann.  

Auch die Übermittlung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister an die ORF-Beitrags Service GmbH, einem privaten Rechtsträger, lediglich zur Sicherstellung der Erhebung der ORF-Beiträge wird als Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz qualifiziert.

Im Zuge der Recherchen hat sich weiters herausgestellt, dass man nicht ansatzweise von einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem sprechen kann, da es z.B. für Internetkonsumenten gar nicht möglich ist, maßgebliche Teile des ORF Programms zu empfangen bzw. zu streamen.  

„Wir haben einige repräsentative Fälle ausgewählt, für die wir die Prozessfinanzierung übernehmen und hoffen auf eine rasche Klärung durch den Verfassungsgerichtshof im Sinne der vielen betroffenen Kunden, führt Mag. Ekaterina Yaneva, Geschäftsführerin der LVA24, aus.

„Es gibt durchaus gute Argumente dafür, dass eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller  vorliegt, der Umweg über das Bundesverwaltungsgericht nicht zumutbar ist und eine Finanzierung des ORF mittels „Zwangsgebühren“ durch alle Haushalte letztlich unzulässig ist“, zeigt sich Rechtsanwalt Dr. Oliver Felfernig von der Felfernig Rechtsanwalt GmbH mit Sitz in Wien optimistisch im Sinne seiner Mandanten.

Der Vorteil einer raschen Klärung durch den Verfassungsgerichtshof liegt u.a. in der Schaffung von Rechtssicherheit und Vermeidung einer zusätzlichen Belastung des Bundesverwaltungsgerichts durch tausende vom Gesetz zum Thema ORF-Haushaltsabgabe unmittelbar Betroffene.

„Die Befassung des BVwG mit sämtlichen Beschwerden (möglicherweise einiger zehntausender Betroffener) gegen den ORF Beitrag, noch dazu im Zuge einer allenfalls beantragten mündlichen Verhandlung, wäre wohl mit einer massiven Belastung und erheblichen Einschränkungen dieses Gerichts verbunden“, ergänzt der beauftragte Rechtsanwalt. 

Folgen einer festgestellten Verfassungswidrigkeit der ORF-Haushaltsabgabe

Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, dass die ORF-Haushaltsgebühr unzulässig ist, gibt es künftig keine „Zwangsgebühr“ und Kunden haben möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht (ab 1.1.2024) eingehobenen Gebühren. Für Neuanmeldungen ab 1.1.2024 ist der ORF-Beitrag im Voraus fällig; wird per Erlagschein bezahlt, darf überhaupt nur einmal jährlich bezahlt werden.

Anmeldung bei LVA24 weiterhin möglich 

Bis zur inhaltlichen Behandlung des Individualantrages durch den Verfassungsgerichtshof besteht für Interessenten (vorerst) weiterhin die Möglichkeit, sich unkompliziert und kostenfrei auf der LVA24 Website mittels Online-Fragebogen anzumelden.

Interessenten müssen volljährig sein und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Nähere Details zu dieser Sammelklage auf www.lva24.at

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