Pensionsaliquotierung laut VfGH verfassungskonform
Die Pensionsaliquotierung bedeutet, dass es vom Antrittsmonat abhängt, wie hoch dann die Anpassung im ersten (vollen) Pensionsjahr ausfällt. Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Für jene, die im November und Dezember in Pension gehen, gibt es im Folgejahr gar keine Erhöhung mehr.
Gegen diese Regelung in den Sozialversicherungsgesetzen (ASVG, GSVG, BSVG) hatten sich 69 Abgeordnete der SPÖ und der FPÖ gewendet ("Drittelbeschwerde"). Darüber hinaus gab es auch Anträge von Arbeits- und Sozialgerichten sowie Betroffenen; insgesamt handelte es sich um "mehrere hundert Anträge", so der VfGH am Mittwoch.
Es liege "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers", "sich bei der ersten Anpassung für ein Modell der Aliquotierung zu entscheiden", so der VfGH. Der Gerichtshof verweist darauf, dass bereits dadurch Ungleichbehandlungen entstehen, indem alle Pensionen (unabhängig vom Stichtag) jährlich mit 1. Jänner aufgewertet werden - dagegen bestünden keine Bedenken. Dazu komme, dass der Gesetzgeber die angefochtene Aliquotierung 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt hat, um unerwünschte Auswirkungen dieses Modells zu begrenzen, so der VfGH.
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