APA - Austria Presse Agentur

Regierung erhebt Einspruch gegen burgenländische Raumplanung

Die Bundesregierung wird in der Ministerratssitzung am Mittwoch Einspruch gegen die im Dezember beschlossene Novelle des burgenländischen Raumplanungsgesetzes erheben. Begründet wird dies im der APA vorliegenden Ministerratsvortrag und laut einem Ö1-Bericht mit der Gefährdung von Bundesinteressen durch die Windkraft- und Photovoltaikabgabe.

Das burgenländische Raumplanungsgesetz sieht eine Windkraft- und Photovoltaikabgabe "als Ausgleich für die durch Photovoltaikanlagen (...) und durch Windkraftanlagen bewirkte Belastung des Landschaftsbildes" vor. Diese neue Abgabe wirke kontraproduktiv für die Errichtung und den Betrieb von Windkraft- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen und stehe damit "im starken Gegensatz" zum aktuellen Regierungsprogramm. Dieses hat zum Ziel, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 Prozent Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen.

Die Novelle des Raumplanungsgesetzes ist schon vor dem Beschluss durch den Landtag im Dezember auf Kritik gestoßen. Unter anderem wegen der darin enthaltenen Abgabe, die nun auch von der Bundesregierung beanstandet wurde. Infrastrukturlandesrat Heinrich Dorner (SPÖ) hatte im Dezember dazu erklärt, dass mit der Windkraftabgabe ein "rechtlicher Graubereich beseitigt" werde. Mit einer landesweit einheitlichen Lösung sei eine fixe Rechtsgrundlage dafür geschaffen worden, welche konkreten Beträge eine Gemeinde erhalte. Es handle sich jedenfalls um keine neue Abgabe, sondern eine abgesicherte Rechtsgrundlage für die Einnahmen der Gemeinde, so Dorner. Festgelegt wird diese per Verordnung durch die Landesregierung.

Mit dieser Passage ist das Finanzministerium nicht einverstanden und wird dabei durch einen Bericht des Klimaschutzministeriums gestützt. Derartige Einsprüche der Bundesregierung sind laut dem Bericht des Ö1-"Morgenjournals" sehr selten. Wenn der Ministerrat den Einspruch am Mittwoch beschließt, regelt den weiteren Ablauf das Finanzverfassungsgesetz. Demnach kann der Landtag den Gesetzesbeschluss wiederholen und wenn die Bundesregierung ihren Einspruch dann nicht zurückzieht, entscheidet ein Ausschuss bestehend aus je 13 Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats.

Im Ministerratsvortrag heißt es, um den Anteil an erneuerbaren Energien zu steigern, müssten die vorhandenen Restpotenziale stark ausgenutzt werden, daher seien im Ökostromgesetz sowie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket Betriebs- und Investitionsförderungen vorgesehen. Der bisherige Ausbau der Windkraft sei fast ausschließlich im Landesosten erfolgt. Künftig sollen aber auch "neue" Bundesländer und Standorte windkraftmäßig erschlossen werden. Neue nach rein regionalgeografischen Gesichtspunkten definierte Kostenfaktoren würden die Konzeption eines Standort-Differenzierungsmodells deutlich erschweren und hätte negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und die Investitionsbereitschaft. Die Situation bei der Photovoltaik gestalte sich ähnlich.

Neue Förderansätze, die eine gleichmäßigere regionale Verteilung der Standorte unterstützen und so für Akzeptanz in der Bevölkerung sorgen sollen, dürften nicht durch neue regionale Abgaben konterkariert werden. Generell würde daher der Anreiz durch die bestehenden und geplanten Fördermodelle durch eine zusätzliche Abgabe reduziert und die Förderlandschaft komplizierter werden. Dies hätte zur Folge, dass entweder weniger Projekte realisiert werden oder die Förderungen müssten erhöht werden – und diese wiederum wäre von den Verbrauchern zu finanzieren. Die Abgabe stehe somit "im starken Widerspruch" zur Gesetzgebung des Bundes. Befürchtet wird auch, dass dieser Widerspruch die Akzeptanz für den erneuerbaren Ausbau sinkt.

Außerdem dürfte das Gesetz das Determinierungsgebot verletzen, denn es ermächtigt die burgenländische Landesregierung, die Höhe der Abgabe durch Verordnung festzusetzen. Im Ministerratsvortrag wird allerdings darauf hingewiesen, dass Verordnungen lediglich präzisieren können, was im Wesentlichen in einem Gesetz vorgezeichnet wurde. Das Gesetz enthalte aber keine Regelung über die Höhe der Abgabe, sondern delegiere diese ohne jede Vorgabe an den Verordnungsgeber.