APA - Austria Presse Agentur

Republik gegen Villacher Bürgermeister

Ein Zivilprozess der Republik Österreich gegen den Villacher Bürgermeister Günther Albel (SPÖ) am Landesgericht Klagenfurt ist am Freitag nach kurzer Zeit geschlossen worden. Die Republik fordert 36.000 Euro von Albel, eine Entschädigung für Kosten, die durch die Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl 2016 entstanden sind. Richterin Daniela Bliem will offene Rechtsfragen klären lassen.

Vor einem Jahr war Albel wegen der Unregelmäßigkeiten bei der Bundespräsidenten-Stichwahl am 22. Mai 2016 am Landesgericht Klagenfurt zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bereits Tage vor dem eigentlichen Wahltag bereitete der Villacher Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes die Briefwahlauszählung vor, am Wahltag und am Montag danach zählte er sie dann mit Hilfe seiner Mitarbeiter aus - ohne, dass ein Mitglied der Bezirkswahlbehörde anwesend war. Bei einer Sitzung am Tag nach der Wahl gaben die Mitglieder der Wahlbehörde allerdings an, dass sie bei der Auszählung dabei gewesen wären, sie unterschrieben auch ein so lautendes Protokoll. Schuldig gesprochen wurden 2018 neben Albel noch sieben weitere Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Abteilungsleiter.

Die Finanzprokuratur argumentiert ihre Schadenersatzansprüche gegen Albel damit, dass für die Aufhebung des zweiten Wahlganges "auch Rechtsverletzungen bei der Durchführung des Wahlgangs durch die Bezirkswahlbehörde Villach" bestimmend gewesen seien. Allein in Kärnten wurden gegen fünf Personen Schadenersatzansprüche geltend gemacht: Neben Albel gegen die Bezirkshautpmänner Georg Fejan (Wolfsberg), Heinz Pansi (Hermagor), Bernd Riepan (Villach-Land) und die Wahlleiterin der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land.

Meinhard Novak, der Anwalt von Albel, verwies auf "offene Fragen", etwa was die Handlungen Albels angeht: "Es hat ein anderer gehandelt, er wurde auch wegen Amtsanmaßung verurteilt", sagte er mit Verweis auf den Villacher Abteilungsleiter. Albel verfüge im Unterschied zu Bezirkshauptleuten über keine juristische Ausbildung, in diesen Belangen sei ihm die Magistratsabteilung beigestellt. "Der Beklagte hat zu verantworten, dass die Bezirkswahlbehörde nicht ordnungsgemäß einberufen wurde und die Wahlkarten in Abwesenheit der Beisitzer und außerhalb der Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet wurden", argumentierte die Vertreterin der Finanzprokuratur. Sie verwies auch auf einen Leitfaden für die Wahlkommissionen für das Vorgehen bei der Bundespräsidentenwahl. "Diesen Leitfaden hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erhalten", erwiderte Novak. Den Abteilungsleiter bezeichnete er - wie schon im Strafprozess 2018 - als "Mr. Wahl", der speziell geschult gewesen sein und regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe.

Eine weitere Frage drehte sich darum, wie hoch - wenn Albel für einen Schaden verantwortlich sei - dieser ausfallen würde. Man sollte herausrechnen, wie hoch der Schaden für Villach sei, der durch die Wahlwiederholung entstanden war: "Warum nur in Villach? Die Wahl wurde nicht nur in Villach aufgehoben, sondern in ganz Österreich", konterte die Anwältin der Gegenseite. Auch Albel meldete sich zu Wort und betonte, dass die Auszählung der Wahlkarten nur einer der Punkte gewesen sei, deretwegen die Wahl aufgehoben wurde, ein anderer sei etwa die zu frühe Weitergabe der Wahlergebnisse gewesen: "Die Höchstrichter haben gesagt, dass jeder einzelne Fall für sich gereicht hätte, um die Wahl aufzuheben."

Grundsätzlich, so betonte Novak, wolle man sich auch einem Vergleich nicht verschließen. "Mit einem Angebot müsste die andere Partei herantreten. Es müsste dann aber aufgeschlüsselt werden, warum die 36.000 Euro nicht möglich sind", sagte die Vertreterin der Finanzprokuratur.

"Die Causa ist in beide Richtungen argumentierbar und rechtlich sehr spannend", erklärte Richterin Bliem. Derzeit gebe es keine höchstgerichtliche Judikatur zu dem Thema, weshalb sie offene Fragen klären lassen möchte. Nach etwa einer halben Stunde erklärte die Richterin, das Verfahren "hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen zu schließen", eine Entscheidung ergehe schriftlich.