APA - Austria Presse Agentur

RH will Prüfrechte für gemeinnützige Bauvereinigungen

Der Rechnungshof (RH) wünscht sich Prüfrechte bei allen gemeinnützigen Bauvereinigungen statt nur bei jenen mit öffentlicher Eigentümerschaft oder Beherrschung durch Gebietskörperschaften. Das wäre "im Sinne der parlamentarischen Kontrolle von Nutzen", erklärt der Rechnungshof und verweist dabei auf Mängel, die er bei der Aufsicht der gemeinnützigen Bauvereinigungen festgestellt hat.

Am Freitag hat der Rechnungshof seinen Bericht über die Prüfung der Länder Salzburg und Tirol, der Stadt Wien und des Wirtschaftsministeriums für den Zeitraum 2012 bis 2017 veröffentlicht. Das Ministerium ist für das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) zuständig, die Länder müssen es vollziehen und die gemeinnützigen Bauvereinigungen beaufsichtigen.

Ein Kritikpunkt des Rechnungshofberichts ist die geringe Personalausstattung für die Aufsicht. So seien im Jahr 2016 in Salzburg, Tirol und Wien nur 0,4 bis 1,5 Vollzeitstellen für die Aufsichtstätigkeit vorgesehen gewesen. Durchschnittlich habe eine Vollzeitkraft der Stadt Wien 35 gemeinnützige Bauvereinigungen mit einer Bilanzsumme von 10,9 Milliarden Euro betreut. Bei Anträgen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sei es zu langen Verfahrensdauern gekommen. Weiters bemängelt der Rechnungshof, dass die Compliance-Berichte der Bauvereinigungen wenig aussagekräftig seien.

Der Stadt Wien wirft der Rechnungshof vor, dass sie ihr Aufsichtsrecht nicht ausreichend ausgeübt habe, "weil sie keine Sonderprüfung der medial bekannten Vorwürfe zum Wohnungserwerb eines Geschäftsführers einer gemeinnützigen Bauvereinigung veranlasste".

In Tirol habe die Aufsichtsbehörde einen Sonderbericht des Revisionsverbandes über die Wohnungsvergabe an die Ehefrau des Geschäftsführers - der zugleich auch Landeshauptmann-Stellvertreter war - lediglich zu Kenntnis genommen. Ob die Wohnung nach objektiven Kriterien vergeben wurde, sei ungeklärt geblieben.

Zudem gebe es keine einheitliche Vorgangsweise beim Verkauf von Anteilen gemeinnütziger Bauvereinigungen, kritisiert der Rechnungshof am Beispiel der Eigentümerwechsel der ehemaligen WBV-GÖD seit dem Jahr 2003. Die Stadt Wien habe den Begriff des Angehörigen des Baugewerbes - ihnen ist ein beherrschender Einfluss auf gemeinnützige Bauvereinigungen untersagt - bei Verkäufen von Anteilen an der WBV-GÖD 2003 und 2017 unterschiedlich ausgelegt.