APA - Austria Presse Agentur

Trotz Erfolgs vor VfGH vorerst kein Geld für ZivildienerInnen

ZivildienerInnen zogen wegen ungleicher finanzieller Behandlung beim Corona-Einsatz vor den VfGH. Das brachte ihnen jedoch kein Geld.

Nachdem ZivildienerInnen wegen ungleicher finanzieller Behandlung beim Corona-Einsatz vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gezogen waren, hat das Höchstgericht nun eine Entscheidung im Sinne der Betroffenen getroffen. 

Diese bringt ihnen aber noch kein Geld. Im Zuge seiner Prüfung hat der VfGH nämlich erkannt, dass die Zuständigkeit des Heerespersonalamts, das die Anträge der Zivildiener abgewiesen hatte, verfassungswidrig ist. Nun ist das Bundesverwaltungsgericht am Zug.

Anlass für das Verfahren bildeten Beschwerden mehrerer Zivildiener, die wegen der Pandemie verpflichtet worden waren, im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst noch bis 30. Juni 2020 außerordentlichen Zivildienst zu leisten. Die Beschwerdeführer beantragten beim Heerespersonalamt für die Monate, in denen sie diesen verlängerten Zivildienst leisteten, analog zu freiwilligen ZivildienerInnen die Gewährung einer Pauschalentschädigung bzw. den Ersatz des Verdienstentganges. Mit Bescheiden des Heerespersonalamtes wurden diese Anträge jedoch abgewiesen. Auch die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobenen Beschwerden blieben erfolglos.

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Nun hat der VfGH entschieden, dass es verfassungswidrig ist, die Entscheidung über finanzielle Ansprüche der ZivildienerInnen dem Heerespersonalamt zu übertragen, weil gemäß Verfassungsbestimmung im Zivildienstgesetz der Zivildienst von der militärischen Gewalt vollständig getrennt sein muss. "Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage der Fälle offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war", so der VfGH.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurden vom VfGH mit Jahresende 2022 aufgehoben. Die betroffenen ZivildienerInnen bekommen damit aber nicht automatisch die gewünschte Pauschalentschädigung. Am Zug ist nun wieder das Bundesverwaltungsgericht, hieß es im VfGH auf APA-Anrage, es muss eine neuerliche Entscheidung treffen.