APA - Austria Presse Agentur

Uni Wien stellte Plagiatsverfahren gegen Zadic ein

Die Universität Wien hat das Plagiatsverfahren gegen Justizministerin Alma Zadic (Grüne) eingestellt. Das teilte die Uni am Mittwoch mit. Nach einer anonymen Anzeige hatte die Hochschule die rechtswissenschaftliche Dissertation der Ministerin von internationalen Gutachtern prüfen lassen. "Im Ergebnis steht nun fest: Es liegt kein Plagiat vor", hieß es in einer Aussendung. Eine Täuschungsabsicht zur Erschleichung eines akademischen Grades sei nicht nachgewiesen worden.

Zadic kann damit ihren Doktortitel behalten. Entscheidend für die Aberkennung eines akademischen Grades sei die Erschleichungsabsicht bzw. die systematische Täuschung über die Urheberschaft einer Arbeit, so die Hochschule. "Beides liegt im Fall der Dissertation von Alma Zadić nicht vor." Fragen der Ausarbeitung der Dissertation seien dagegen nicht Gegenstand eines Plagiatsverfahrens, sondern würden im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt.

"Ich habe stets gesagt, dass die Vorwürfe falsch sind", so Zadic in einer der APA übermittelten Stellungnahme. "Die Prüfung der Universität Wien hat das bestätigt. Ich freue mich, dass das Verfahren nun wie erwartet eingestellt wurde."

Grund für die Einleitung war ein im Februar vom Online-Medium Exxpress übermitteltes anonymes Gutachten. Zadic hatte 2017 über den Einfluss des UNO-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) auf die Rechtsentwicklung in den Nachfolgestaaten dissertiert. Für die Überprüfung der Arbeit wurden daher Experten aus dem Gebiet des Völkerrechts und Internationalen Strafrechts ausgewählt.

Ein Plagiat liegt dann vor, wenn "Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden", heißt es im Universitätsgesetz. Dies umfasse "insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers". Die Verfasserin bzw. der Verfasser muss außerdem mit Täuschungsabsicht handeln.