APA - Austria Presse Agentur

VfGH berät Mitte Juli weiter über Covid-Anträge

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die größten inhaltlichen Entscheidungen bezüglich der Corona-Maßnahmen auf Juli vertagt.

Auch die Beratungen über das Verhüllungsverbot an Volksschulen ("Kopftuchverbot") werden Mitte Juli fortgesetzt. Das Thema Tötung auf Verlangen ("aktive Sterbehilfe") wird im Herbst erneut auf der Tagesordnung stehen und Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung sein.

Mehr als 70 Anträge waren bezüglich der Corona-Maßnahmen der Regierung beim VfGH eingegangen. Thematisch wurden die Anträge in mehrere Blöcke zusammengefasst. So ging es in den bisherigen Beratungen vor allem um das Betretungsverbot für öffentliche Orte, das Betretungsverbot für Betriebsstätten an sich bzw. für Betriebsstätten mit einem Kundenbereich größer als 400 Quadratmeter sowie um Entschädigungen für Betriebe. Am 13. und 14. Juli wird der Verfassungsgerichtshof die Beratungen über die Anträge, die sich gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen richten, wieder aufnehmen.

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Einige kleinere Anträge wurden in der Juni-Session von 8. bis 27. Juni bereits entschieden bzw. als unzulässig erklärt. In einem Fall wurde der Antrag einer Schülerin zurückgewiesen - mit dem Hinweis, dass anstelle eines Individualantrags beim VfGH eine Anfechtung über die Verwaltungsgerichte zumutbar ist. Es entspricht der bisherigen Rechtsprechung des VfGH, dass Einzelpersonen Gesetze und Verordnungen nur dann unmittelbar anfechten können, wenn der Betroffene keine andere Möglichkeit hat, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH heranzutragen. Damit soll eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes vermieden werden, teilte der VfGH am Dienstag mit.

Konkret rief die Schülerin den VfGH wegen des Betretungsverbots für öffentliche Orte an. Eine Bezirkshauptmannschaft hatte eine Strafe gegen sie ausgesprochen, weil sie sich mit zwei weiteren Personen, mit denen sie nicht im selben Haushalt lebt, auf engstem Raum als Mitfahrerin in einem Pkw aufgehalten habe. Es sei also in der Sache bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, hieß es in der Mitteilung.

Die Schülerin könne nun gegen die Strafe Beschwerde erheben und dabei Bedenken gegen das Betretungsverbot vorbringen. Teilt das zuständige Landesverwaltungsgericht diese Bedenken, dann ist es verpflichtet, beim VfGH einen Antrag auf Verordnungsprüfung zu stellen.