VfGH weist Künstler-Corona-Beschwerden ab
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hatte u.a. vorgesehen, dass Kultureinrichtungen nicht betreten werden dürfen und kulturelle Veranstaltungen untersagt sind. Die teils durchaus prominenten Antragsteller wie Sängerin Angelika Kirchschlager und Kabarettist Alfred Dorfer brachten etwa vor, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Kunst unverhältnismäßig sei.
Das Höchstgericht wies jedoch darauf hin, dass nicht die künstlerische Tätigkeit als solche Gegenstand der Verbote gewesen sei. Es habe sich um eine von vielen Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen gehandelt. Der Gesundheitsminister habe dabei eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Freiheit der Kunst vorgenommen und dabei mit dem Betretungs- und Veranstaltungsverbot den ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschritten, betont der VfGH.
Das Betretungs- und Veranstaltungsverbot sei ein geeignetes Mittel gewesen, um das Ziel der Reduktion von persönlichen Kontakten zu erreichen. Der VfGH verweist auch darauf, dass es u.a. in Museen kein Betretungsverbot gegeben habe. Dies zeige, dass beim Erlassen der Verordnung bedacht worden sei, ob das Betretungs- und Veranstaltungsverbot auch wirklich erforderlich sei.
Auch die vom 26. April bis 14. Mai geltende Verpflichtung, in AHS, Mittel- und Polytechnischen Schulen einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen, war laut VfGH sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Damit haben die Richter den Antrag einer Schülerin abgewiesen, die damals die zweite Klasse einer Neuen Mittelschule besucht hat.
Der Bildungsminister hat nach Ansicht des VfGH nachvollziehbar dokumentiert, weshalb er diese Verpflichtung in die COVID-19-Schulverordnung aufgenommen hat. Die Corona-Kommission habe ausdrücklich diese Kombination von Schutzmaßnahmen empfohlen.
Die antragstellende Schülerin hatte auch Bedenken dagegen erhoben, dass in diesem Zeitraum der Präsenzunterricht in Form eines Schichtbetriebs durchzuführen war. In diesem Punkt erwies sich der Antrag jedoch als unzulässig: Die Antragstellerin hatte es nämlich unterlassen, jenen Erlass des Bildungsministers anzufechten, mit dem diese Form des Unterrichts konkret angeordnet worden war.
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