APA - Austria Presse Agentur

Wenig Reparaturbedarf in der Gesundheitsplanung

Das seit zehn Jahren bestehende Planungssystem der österreichischen Gesundheitsinfrastruktur hat - mit Einschränkungen - den Test durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestanden. Sowohl was das Prinzip der Zielsteuerung als auch die regionalen und den österreichischen Strukturplan Gesundheit betrifft, gab es keine Bedenken. Auch die Bedarfsprüfung für selbstständige Ambulatorien hielt der Prüfung stand.

Was aus Sicht des VfGH allerdings fehlt, ist die Zustimmung der Länder zur Einsetzung der Gesundheitsplanungs GmbH, die Planungen für verbindlich erklären kann. Die Vollziehung des Gesundheitswesens unterliegt nämlich dem System der mittelbaren Bundesverwaltung. Die Errichtung eigener Bundesbehörden für solche Angelegenheiten bedarf daher der Zustimmung der Länder. Dies gilt auch dann, wenn Aufgaben der Bundesverwaltung einem selbstständigen Rechtsträger zugewiesen werden, so der VfGH in einer Pressemitteilung am Freitag.

Die Aufhebung tritt mit Jahresende 2023 in Kraft, bis dahin ist eine gesetzliche Reparatur möglich. "Durch die Aufhebung entsteht ein grundsatzfreier Raum, in dem die Länder - trotz allfälliger Pflichten aus einer Art. 15a B-VG-Vereinbarung - entscheiden können, ob sie die Gesundheitsplanungs GmbH weiterhin mit der Verbindlicherklärung betrauen oder nicht", erläuterte der VfGH in seiner Aussendung die Folgen, sollte es dazu nicht kommen.

Nicht bestätigt hat sich hingegen das Bedenken des VfGH, dass das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz insoweit kompetenzwidrig sei, als es zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt, die Angelegenheiten des Krankenanstaltenrechts und damit Landeskompetenz zum Gegenstand haben. Diese Bestimmungen beziehen sich nämlich nur auf Planungsangelegenheiten, und die fallen in die alleinige Zuständigkeit des Bundes.

Auch die in den Krankenanstaltengesetzen des Bundes und der Länder für selbstständige Ambulatorien vorgeschriebene Bedarfsprüfung unter Bindung an die Gesundheits-Strukturpläne blieb unbeanstandet. Eine geordnete Krankenanstaltenplanung diene nämlich dem wichtigen öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen, eine Bedarfsprüfung sei daher grundsätzlich zulässig, hieß es.

Anlass für die Prüfung waren mehrere beim VfGH anhängige Verfahren zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsinfrastruktur. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das Verwaltungsgericht Wien sowie zwei Beschwerde führende Gesundheitsdienstleister hielten diese Konstruktion für verfassungswidrig. Sie sahen darin insbesondere einen Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung sowie gegen Grundsätze der Staatsorganisation. Der VfGH leitete daraufhin von Amts wegen eine Prüfung ein.