Wirtschaftsvertreter wollen Homeoffice-Gesetz erst im Juli
Die WKÖ will eine Verschiebung, da die innerbetriebliche Umsetzung der neuen Regelungen eine angemessene Vorlaufzeit brauche. Es müssten Betriebs- und Einzelvereinbarungen geändert bzw. neue abgeschlossen werden, Modelle des Personalmanagements seien anzupassen und die Fragen der Arbeitsmittel bzw. des Kostenersatzes seien zu klären. Weiters brauchten die geänderten abgabenrechtlichen Bedingungen einen innerbetrieblichen Implementierungsaufwand, insbesondere in der Personalverrechnung bzw. im Rahmen der Aufzeichnungen, aber vor allem auch einen externen Aufwand zur Neuprogrammierung der entsprechenden Lohnsoftware. Dafür seien in den Betrieben einige Monate Vorlaufzeit notwendig.
Auch die IV lehnt ein Inkrafttreten der arbeitsrechtlichen Regelungen bereits mit 1. April 2021 ab. "Angesichts der notwendigen Adaptierungs- und Umstellungserfordernisse für Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Bereitstellungsverpflichtung für digitale Betriebsmittel bzw. Kostenersatz, ist ein Inkrafttreten frühestens ab 1. Juli 2021 vorstellbar", heißt es in ihrer Stellungnahme.
Grundsätzlich begrüßt die WKÖ die geplanten Regelungen zum Homeoffice, die weitgehend auf einer Sozialpartnervereinbarung beruhen. Kritisch äußert sie sich - wie viele andere im Begutachtungsverfahren - zur Festlegung des Ortes für das Homeoffice auf die Wohnung des Arbeitnehmers, dies scheine im Gesetz zu eng ausgefallen. Eine "offenere" Formulierung wäre hier wünschenswert.
Weiters wird von der WKÖ - wie in vielen anderen Stellungnahmen - die 42-Tage-Frist beanstandet. Die Geltendmachung von Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar ist laut dem Gesetzesentwurf daran geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 42 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben muss. "Aus Gründen der Praxistauglichkeit dieser Bestimmung wird diese 42-Tage-Grenze kritisch gesehen", so die WKÖ. Außerdem sei diese Bestimmung nicht Teil des Homeoffice-Maßnahmenpakets, das von der Bundesregierung auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung im Ministerrat beschlossen worden sei.
Die IV urgiert auch eine Klarstellung hinsichtlich der Schriftlichkeit für eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Homeoffice. Es ergebe sich nicht eindeutig, welche Rechtsfolgen im Falle fehlender Schriftlichkeit der Vereinbarung resultierten. Einerseits weisen die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass fehlende Schriftlichkeit "nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung" führt; andererseits hat die "Vereinbarung (...) im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien schriftlich zu erfolgen". Wünschenswert wäre eine Klarstellung dahingehend, dass diese Bestimmung keine Unterschriftlichkeit verlange. Eine rechtsgültige Vereinbarung solle jedenfalls auch über geeignete digitale Mittel erfolgen können, so die IV.
Weiters regt die IV eine gesetzliche Klarstellung an, dass auch eine etwaige private Nutzung der digitalen Arbeitsmittel nicht sachbezugspflichtig ist.
Das Justizministerium sorgt sich um eine Haftungserweiterung für Dienstnehmer. Durch die neue Regelung müsste der Dienstnehmer auch für Schäden an vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln einstehen, die er auch durch Einhaltung aller ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht hätte verhindern können. "Es ist fraglich, ob dieses Ergebnis wirklich intendiert ist."
Die Begutachtungsfrist zum geplanten Homeoffice-Gesetz endete nach dreieinhalb Tagen am Freitagmittag. Die äußerst kurze Frist zur Begutachtung nach monatelangen Verhandlungen wurde etwa vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag scharf kritisiert, die Regelungen würden im "Eilverfahren durchgepeitscht". Es geht um den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden sollen ("Homeoffice Maßnahmenpaket 2021").
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