APA - Austria Presse Agentur

Zivilprozess im VW-Skandal nach Sammelklage in Innsbruck

Auch in Innsbruck hat ein Zivilprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den VW-Konzern nach dem Dieselskandal begonnen. Nach der ersten Verhandlung am Montag war die Frage der Zuständigkeit noch nicht geklärt. Zudem war auch die Frage noch offen, ob der Prozess bis zur Klärung der Zuständigkeit durch den Europäische Gerichtshof (EuGH), wie in Klagenfurt, ausgesetzt werden soll.

Zunächst müssen die Urkunden, die zur Klärung der Zuständigkeit herzangezogen werden sollen, innerhalb der nächsten fünf Wochen vorgelegt werden, beauftragte der Richter die beiden Seiten. Sofern dann keine der beiden Parteien noch eine gesonderte Verhandlung zur Zuständigkeit beantragt, werde er darüber entscheiden und dies schriftlich mitteilten, kündigte der Richter an.

Doch auch die Aussetzung des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung ist noch möglich. "Es besteht jetzt die Gefahr, dass wir in das Verfahren einsteigen und in zwei Jahren fällt der EuGH dann eine Entscheidung und alles Bisherige war für nichts", erläuterte der Richter. Er verstehe aber auch, dass eine derart lange Wartezeit für die Betroffenen nicht sehr zufriedenstellend wäre.

Der VKI hatte für das Verfahren in Innsbruck für 741 Betroffene einen Schaden von rund 4,5 Mio. Euro geltend gemacht. Der Schaden liegt nach Ansicht des VKI in einer Wertminderung von 20 Prozent des Kaufpreises. Zudem wird eine Haftung für Folgeschäden geltend gemacht. Im Verfahren in Innsbruck sind all jene Fälle zusammengefasst, bei denen die Übergabe des Fahrzeugs in Tirol erfolgte.

Das Verfahren am Landesgericht Innsbruck ist laut VKI eine von 16 Klagen, die bei den jeweiligen Landesgerichten eingebracht wurden. Insgesamt betrage der Streitwert aller Sammelklagen 60 Mio. Euro für rund 10.000 Betroffene. Zuletzte habe das Oberlandesgericht Wien bestätigt, dass die österreichischen Gerichte für VW-Klagen zuständig seien. Die Richterin, die am Landesgericht Klagenfurt mit dem Fall betraut ist, wollte die Zuständigkeit jedoch zunächst durch den EuGH geklärt wissen.