Bei dem islamistischen Terroranschlag am 15. Februar hatte ein 23-jähriger Syrer mitten in der Villacher Innenstadt wahllos auf Personen eingestochen. Ein 14-jähriger Jugendlicher wurde dabei getötet, fünf weitere Personen teils lebensgefährlich verletzt. Der 42-Jährige, der als Essenszusteller unterwegs war, hatte die Situation erkannt und den Attentäter angefahren. Es wird davon ausgegangen, dass durch dieses Einschreiten ein weiteres Blutvergießen verhindert wurde.
Ermittlungen wegen Offizialdelikts
Nach Auswertung von Zeugenaussagen und Videoaufzeichnungen steht für die Staatsanwaltschaft nun fest, dass "der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (...) als Sonderform der Notwehr zum Tragen kommt". Der Attentäter hatte zum Zeitpunkt des Eingreifens seine Tat nämlich noch nicht beendet: "Vor diesem Hintergrund war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) gegeben." Und man gehe davon aus, dass das Anfahren mit dem Auto das "gelindeste zur Verfügung stehende Mittel" war.