Teichtmeister am kommenden Dienstag in Wien vor Gericht

Teichtmeister muss zu Kinderporno-Besitz Rede und Antwot stehen
Am kommenden Dienstag wird am Wiener Landesgericht für Strafsachen gegen den früheren Burgschauspieler Florian Teichtmeister verhandelt.

Teichtmeister muss sich wegen Besitzes und Herstellung zehntausender Dateien mit Kindesmissbrauchdarstellungen vor einem Schöffensenat verantworten muss. Im Fall einer Verurteilung drohen dem 43-Jährigen nicht nur bis zu drei Jahre Haft, sondern zusätzlich die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.

Verhandlung findet im großen Schwurgerichtssaal statt

Die Verhandlung findet aufgrund des regen medialen Interesses im großen Schwurgerichtssaal statt. "Der Andrang ist groß, auch seitens der interessierten Öffentlichkeit", gab Gerichtssprecherin Christina Salzborn bekannt. Die ersten Reihen des Saales sind für Medien reserviert, im Hinblick auf das beschränkte Platzangebot gibt es für Nichtmedienschaffende keine Garantie, überhaupt in den Saal gelassen zu werden.

Teichtmeister, der bis zu seiner Entlassung im Jänner 2023 am Burgtheater in Hauptrollen besetzt wurde, soll sich von Februar 2008 bis Sommer 2021 verbotenes Missbrauchsmaterial beschafft und unter anderem auf zwei Smartphones, zwei Laptops, einem Desktop und drei externen Festplatten abgespeichert haben. Ursprünglich wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft lediglich der Besitz von verbotenen Missbrauchsdarstellungen unterstellt. Der zuständige Richter ließ allerdings von einem Datenforensiker eine ergänzende Auswertung der sichergestellten Daten - immerhin rund 23 Terabyte - vornehmen, was die Sicht der Dinge änderte: 34.696 Dateien hatte Teichtmeister verändert, indem er diese bearbeitete, Collagen erstellte, Diashows und Videosequenzen anfertigte, was rechtlich als Herstellung zu qualifizieren ist und einer höheren Strafdrohung unterliegt, die die Zuständigkeit eines Schöffensenats begründet.

Insgesamt sind sogar 76.000 Dateien verfahrensgegenständlich, wovon sich rund 47.000 auf Darstellungen von unmündigen Minderjährigen, der Rest auf mündige Minderjährige, also Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 bezieht. Für den Fall eines Schuldspruchs hat die Staatsanwaltschaft Wien die Unterbringung des Schauspielers im so genannten Maßnahmenvollzug beantragt. Ausschlaggebend dafür ist ein psychiatrisches Gutachten, das - basierend auf den datenforensischen Erkenntnissen - dem Schauspieler eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bescheinigt. Die Entscheidung, ob und inwieweit bei einem allfälligen Schuldspruch dem staatsanwaltschaftlichen Unterbringungsantragantrag stattgegeben wird - auch eine bedingte Nachsicht der Maßnahme käme in Betracht - obliegt dem Senat.

Die Verhandlung ist auf rund drei Stunden anberaumt, ein partieller Ausschluss der Öffentlichkeit während der Erörterung des Beweismaterial sowie des psychiatrischen Gutachtens ist möglich. Der Angeklagte dürfte sich weiterhin schuldig bekennen - Teichtmeister hatte schon nach Bekanntwerden der Vorwürfe diese nicht bestritten. Dem Vernehmen nach wird er über weite Strecken von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, das Angeklagten vor Gericht grundsätzlich zusteht.

Gegen Teichtmeister hätte schon vor sieben Monaten verhandelt werden sollen, doch der auf den 8. Februar anberaumte Termin musste infolge einer Erkrankung des Angeklagten kurzfristig abgesagt werden. Seit dem Frühsommer ist bei Teichtmeister wieder Verhandlungsfähigkeit gegeben. Für weitere Verzögerungen sorgten vom zuständigen Richter in Auftrag gegebene unerlässliche Erhebungen, die zur Klärung der Zuständigkeit und der rechtlichen Einordnung notwendig waren.

Ende 2022 wurde Antrag auf Bestrafung eingebracht

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Teichtmeister seit 2021 ermittelt, Ende 2022 wurde der Antrag auf Bestrafung beim Landesgericht eingebracht. Die Regierung hatte den Fall Teichtmeister zum Anlass genommen, um die Strafen für Beschaffung, Besitz und die Weitergabe bzw. den Handel mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen zu verschärfen. Da eine Rückwirkung von Strafgesetzen verboten ist, ist der Schauspieler im Fall einer Verurteilung davon nicht mehr betroffen.

Gerichtliche Verurteilungen nach § 207 a StGB - das Beschaffen, die Herstellung und die Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen - sind in den vergangenen Jahren gestiegen, belegt eine Statistik des Justizministeriums. Während 2018 noch 304 Urteile anfielen, waren es im Vorjahr 403. Der Spitzenwert wurde 480 - möglicherweise nicht zufällig mitten in der Corona-Pandemie - 2021 verzeichnet.

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